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30.04.2009
Internationales Steuerrecht

FG München, Urteil vom 30.04.2009 (Az. 5 K 829/07): Wirtschaftliches Eigentum an Aktien nach Einbringung in eine Organgesellschaft

Das FG München hatte über die Frage zu entscheiden, ob Gewinnausschüttungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft ihrer deutschen Muttergesellschaft oder ihrer deutschen Großmutter zugeflossen sind. Davon abhängig war eine Steuerfreistellung nach DBA-Österreich 1954/1992.

Die Klägerin, eine Personengesellschaft, ist Organträgerin einer GmbH, die eine 64%-ige Beteiligung an einer österreichischen AG hält. Durch eine Sondervereinbarung hat sie sich die Verwaltung dieser Beteiligung sowie Entscheidungen hierüber vorbehalten. Die Gesellschafter der GmbH waren einer strikten Weisungsgebundenheit unterworfen.

Streitig war, ob das Eigentum an der Auslandsbeteiligung der Kapitalgesellschaft oder der Personengesellschaft zuzurechnen ist, da die von der Klägerin beanspruchte – und vom beklagten FA versagte – Steuerfreistellung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 DBA-Österreich daran gebunden ist, dass die Gewinnausschüttungen an eine Kapitalgesellschaft gezahlt werden. Das FG München sieht die Klägerin gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO als wirtschaftliche Eigentümerin der österreichischen Beteiligung an. Daher seien die gegenständlichen Gewinnausschüttungen – bei wirtschaftlicher Betrachtung – unmittelbar ihr, und damit einer Personengesellschaft, zugeflossen.

Das Gericht verweist diesbezüglich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der wirtschaftliches Eigentum auch dann besteht, wenn das Verfügungsrecht zwar beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibt, dieser aber auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausgeschlossen werden kann. Eine solche Konstellation sei vorliegend in Anbetracht des umfassenden Weisungsrechts der Klägerin gegenüber ihrer Organgesellschaft gegeben.

Das Gericht stellte des Weiteren fest, dass die vorliegende Gestaltung, mit der Dividendenausschüttungen in Österreich kapitalertragsteuerfrei und in Deutschland einkommensteuerfrei sein sollen, nach § 42 AO rechtsmissbräuchlich sei. Die Rechtsmissbräuchlichkeit sah das Gericht in der Einlage der Beteiligung an der österreichischen Gesellschaft in die deutsche GmbH.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 108/09).

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