02.07.2010

BFH: Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Auswärtstätigkeiten und die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzte er sein eigenes Kraftfahrzeug ein. Im November 2004 schloss der Kläger einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug ab. Neben monatlichen Leasingraten wurde dabei eine Leasingsonderzahlung vereinbart und am 27.12.2004 bezahlt. Das Fahrzeug wurde am 02.01.2005 an den Kläger ausgeliefert. Streitig ist die steuerliche Behandlung der Leasingsonderzahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Entscheidung

In Höhe der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden anteiligen Nutzung des PKW scheidet ein Abzug der Leasingsonderzahlung aus. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG). Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). Danach ist auch die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten.

In Höhe des auf Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils gehört die Leasingsonderzahlung grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Dies scheidet jedoch aus, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend macht. Hier ist für die Qualifizierung der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach die beabsichtigte zukünftige Nutzung im Vertragszeitraum (Laufzeit des Leasingvertrags 2005 bis 2007) maßgeblich. Das Finanzgericht hat insoweit zu Unrecht auf die Verhältnisse in 2004 abgestellt. Die insoweit erforderlichen Feststellungen wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu treffen haben.

Kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger in 2006 oder/und 2007 die Kraftfahrzeugkosten abweichend von den Vorjahren in tatsächlicher Höhe geltend gemacht hat, kann --bezogen auf diesen Zeitraum-- ein anteiliger sofortiger Abzug der Leasingsonderzahlung schon in 2004 in Betracht kommen. Zu beachten ist aber, dass ein solcher Werbungskostenabzug im Streitjahr ausscheidet, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb bzw. um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelt, die nur in Form von Absetzungen für Abnutzung berücksichtigt werden können (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG).

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 31.03.2008, 14 K 2865/07, EFG 2008, S. 1192.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 15.02.2010,  VI R 20/08, BStBl II 2010, S. 805