16.07.2010

BFH: Anteilsentnahme ist nicht zwingend Anschaffung i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG

Sachverhalt

Der Kläger war bereits vor 1980 unmittelbar und mittelbar zu 26,74 % an der X-GmbH (GmbH) beteiligt. Die GmbH war Komplementärin der X-GmbH & Co. KG (KG). Die Anteile des Klägers an der GmbH waren zunächst Sonderbetriebsvermögen II des Klägers bei der KG. 1980 entnahm er seine Beteiligung an der GmbH in sein Privatvermögen. Ein Entnahmegewinn wurde wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des Feststellungsbescheids der KG für das Jahr 1980 steuerlich nicht erfasst.

Im Streitjahr 1985 veräußerte der Kläger seine unmittelbare Beteiligung an der GmbH. Das FA berücksichtigte für das Streitjahr einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG (Veräußerungspreis abzüglich Nominalwert der Anteile). Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA zurück.

Die Klage mit dem Begehren, einen Veräußerungsgewinn als Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und dem Entnahmewert zu berücksichtigen, war erfolgreich. Das Finanzgericht vertrat in seinem Urteil die Auffassung, der Entnahmewert trete an die Stelle der Anschaffungskosten. Dies gelte auch dann, wenn die Entnahme steuerrechtlich nicht erfasst worden sei. Denn § 17 EStG erfasse keine Wertveränderungen im Betriebsvermögen. Die Vorschrift bilde keine Korrekturnorm, durch die das Finanzamt nachträglich eine unterbliebene Besteuerung des Entnahmegewinns in früheren Veranlagungszeiträumen nachholen oder ausgleichen könne.

Mit seiner Revision rügt das Finanzamt die Verletzung von § 17 EStG. Ein Entnahmewert statt der Anschaffungskosten sei nur dann anzusetzen, wenn die stillen Reserven steuerlich erfasst worden seien.

Entscheidung

Die Revision ist begründet. Der Veräußerungsgewinn bildet sich aus dem Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten werden entgegen der Auffassung des FG nicht durch den Teilwert der in das Privatvermögen entnommenen Anteile gebildet. Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden angeschafft, indem sie entgeltlich erworben werden. Überführt der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft aus seinem Betriebs- in sein Privatvermögen, erwirbt er sie mangels Rechtsträgerwechsels nicht und schafft sie deshalb auch nicht an. Dieser Vorgang erfüllt mithin nicht das Tatbestandsmerkmal "Anschaffungskosten" in § 17 Abs. 2 EStG.

Allerdings wird die Entnahme der Anteile aus dem Betriebsvermögen als anschaffungsähnlicher Vorgang mit der Folge angesehen, dass an die Stelle der "historischen" Anschaffungskosten der Entnahmewert tritt. Dies gilt aber nur dann, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können. Ist nämlich ein Entnahmegewinn im Betriebsvermögen steuerrechtlich erfasst worden, käme es zu einer Doppelberücksichtigung der Wertsteigerungen, wenn die Anteile später veräußert werden und der Gewinn als die Differenz von Veräußerungspreis und (historischen) Anschaffungskosten ermittelt würde. Um eine derartige Doppelberücksichtigung zu vermeiden, tritt der Teilwert (oder der gemeine Wert) an die Stelle der historischen Anschaffungskosten. Sind aber die stillen Reserven – wie im Streitfall - tatsächlich nicht erfasst worden und können sie nicht mehr erfasst werden, so kann es zu keiner Doppelberücksichtigung kommen. Einer einschränkenden Auslegung des § 17 Abs. 2 EStG bedarf es nicht.

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.05.2009, 15 K 2503/07 E, EFG 2009, S. 1293; siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil v. 13.04.2010, IX R 22/09, BStBl II 2010, S. 790