21.05.2010

BFH: Außergewöhnliche Belastung bei eigenem Vermögen behinderter Kinder

Sachverhalt

Streitig war der Abzug von Unterhaltsaufwendungen für ein seit Geburt schwerbehindertes Kind, das aufgrund einer Schenkung Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist. Finanzamt sowie Finanzgericht lehnten den Antrag der Eltern, die Kosten als außergewöhnliche in vollem Umfang geltend zu machen mit der Begründung ab, die Tochter verfüge über eigenes nicht unerhebliches Vermögen – im Streitfall das Mehrfamilienhaus.

Entscheidung

Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vermögensverwertung unzumutbar ist. 

Der BFH hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab den Eltern dem Grunde nach Recht. Da ungewiss sei, ob das Kind stets seinen Unterhaltsbedarf durch Leistungen der Eltern werde decken können, hätte eine Altersvorsorge getroffen werden müssen. Diese sei hier angesichts der Schwere und Dauer der Krankheit noch maßvoll ausgefallen. Es wäre unzumutbar, vom Kind zu verlangen, den Stamm seines Vermögens schon jetzt anzugreifen.

Vorinstanz

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 22.05.2008, 1 K 50225/04, EFG 2008, S. 1710; siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.

Fundstelle

BFH-Urteil v. 11.02.2010, Az. VI R 61/08.