Sachverhalt
Der Kläger hat mit seiner von ihm geschiedenen Ehefrau eine neun Jahre alte Tochter. Die Tochter ist bei beiden Elternteilen gemeldet und hält sich in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf. Der Kläger übernimmt in den Zeiten, die die Tochter bei ihm verbringt, ihre gesamte Betreuung. Zum Haushalt des Klägers gehören keine weiteren volljährigen Personen. Das Kindergeld für die Tochter wird einvernehmlich der geschiedenen Ehefrau ausgezahlt. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG, in der für 2005 geltenden Fassung). Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Entlastungsbetrag der Mutter zustehe, weil sie die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfülle.
Entscheidung
Würde nur der Kläger die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, so wäre ihm der Entlastungsbetrag ohne weiteres zu gewähren. Die Auszahlung des Kindergeldes an die geschiedene Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Tochter stünde dem nicht entgegen. Die Beteiligten gehen aber übereinstimmend davon aus, dass sowohl der Kläger als auch seine geschiedene Ehefrau die Voraussetzungen der Gewährung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen, da beide i.S. des § 24b Abs. 2 EStG allein stehend sind und die Tochter aufgrund ihrer Meldung zu beiden Haushalten gehört. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Das Kindergeld wird bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Hält sich ein Kind in den Haushalten beider Elternteile in einer den Besuchscharakter überschreitenden Weise auf, ist es in den Haushalt desjenigen aufgenommen, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat.
Diese Regelung führt jedoch dann zu keinem Ergebnis, wenn sich das Kind - wie im Streitfall - in annähernd gleichem zeitlichen Umfang sowohl im Haushalt seiner Mutter als auch in dem seines Vaters aufhält. Wem der Entlastungsbetrag des § 24b EStG bei Aufnahme des Kindes in die getrennten Haushalte beider Elternteile zusteht, ist gesetzlich nicht geregelt. Erfüllen - wie im Streitfall - bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags, ist es für die Entscheidung, wem der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG zusteht, sachgerecht, den Berechtigten die Bestimmung zu überlassen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll, unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird.
Ziel des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der sog. echten Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG, weil das Kind in annähernd gleichem Umfang in deren Haushalte aufgenommen ist, sind beide typischerweise in gleichem Umfang mit den höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der sog. echten Alleinerziehenden belastet. Es besteht damit kein Grund dafür, dass mit der Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch die Berechtigten untereinander zugleich auch derjenige von ihnen bestimmt ist, dem der Entlastungsbetrag zu gewähren ist. Der Berechtigte für den Entlastungsbetrag kann nur dann nicht mehr für das jeweilige Kalenderjahr frei bestimmt werden, wenn einer der Berechtigten bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat.
Die Vorinstanz muss nun die Feststellung nachholen, ob der Kläger und die von ihm geschiedene Ehefrau für das Streitjahr untereinander denjenigen bestimmt haben, dem der Entlastungsbetrag gewährt werden soll.
Vorinstanz
FG Köln, Urteil vom 14.08.2008, Az. 15 K 1468/07, EFG 2008, S. 1796; siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 28.04.2010, Az. III R 79/08.

