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18.10.2010
Private Einkommensteuer

BFH: Kein Sonderausgabenabzug bei Übertragung eines bebauten Grundstücks gegen Veräußerungsrente

Sachverhalt

Die Klägerin wurde in den Streitjahren 1997 und 1998 zusammen mit ihrem Ehemann (Kläger) zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Vertrag vom 2. April 1990 hatte der Kläger sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück der Klägerin übertragen. Als Gegenleistung verpflichtete sich diese zur Zahlung einer lebenslänglichen wertgesicherten Rente an den Kläger. Die Kläger bewohnten das Einfamilienhaus gemeinsam. In einem als Arbeitszimmer eingerichteten Raum des Hauses übte die Klägerin ihre freiberufliche Tätigkeit aus.

Das Finanzamt besteuerte den Ertragsanteil der Rente, insoweit der Einkommensteuererklärung folgend, als Einkünfte des Klägers gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Der Barwert der Rente wurde antragsgemäß als Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks behandelt. Den Ertragsanteil der Leibrente berücksichtigte das FA insoweit als Betriebsausgaben der Klägerin, als er anteilig auf das Arbeitszimmer entfiel. Den Antrag der Kläger, den darüber hinausgehenden Teil des Ertragsanteils als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzuziehen, lehnte das FA in den Einkommensteuerbescheiden für 1997 und 1998 ab. Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Das FG gab den Klagen statt.

Entscheidung

Das Finanzamt hat zu Recht den Abzug der von der Klägerin geleisteten Zahlungen als Sonderausgaben abgelehnt. Eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last (oder Rente) liegt nicht vor, wenn wiederkehrende Leistungen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Entgelt für eine Nutzungsüberlassung sind. Ebenso sind Unterhaltsleistungen sowie freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht zugewendete wiederkehrende Leistungen (private Unterhaltsrente) nicht abziehbar (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG). Die durch Vertrag vom 2. April 1990 begründete Rentenverpflichtung der Klägerin steht nicht in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen; sie kann daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Rentenzahlungen im Rahmen einer Veräußerungsrente beruhen auf einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht im Rahmen eines entgeltlichen gegenseitigen Austauschvertrags; die für Sonderausgaben typische Zwangslage ist nicht gegeben.

Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung auch deshalb nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist, der dem Verbot des Abzugs von privaten Schuldzinsen unterliegt.

Es gibt keine Rechtfertigung für den Abzug von Schuldzinsen, die mit keiner Einkunftsart in Zusammenhang stehen. Die Ertragswerttabelle bezieht sich auf die Besteuerung des Ertragsanteils einer Leibrente. Sie enthält lediglich eine Aussage dazu, in welchem Umfang der Ertragsanteil der Besteuerung nach § 22 EStG unterliegt, nicht aber, ob und in welchem Umfang er nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgabe abziehbar ist. Zu Unrecht geht das FG davon aus, dass das Gesetz den Ertragsanteil pauschalierend beziffern wollte, der – anders als ein Zins – weiterhin als Sonderausgabe abziehbar sein soll.

Im Streitfall sind die von dem Kläger bezogenen Rentenleistungen mit ihrem Ertragsanteil als Einnahmen nach § 22 EStG zu erfassen. Die empfangenen Rentenzahlungen sind nicht um den (nicht ausgeschöpften) Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) zu kürzen. Weder der Abzug noch der Empfang wiederkehrender Bezüge wird von § 20 EStG erfasst. Den Zinsertrag einer Rente erfasst das Gesetz nicht als Kapitaleinkünfte, sondern ordnet ihn – spezialgesetzlich – den wiederkehrenden Bezügen zu.

Betroffene Norm

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 20 Abs. 4 EStG, § 22 EStG
Streitjahr 1997 und 1998

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 21.11.2000, 8 K 7309/99, EFG 2001 S. 626

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18.05.2010, X R 32/01; X R 33/01

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