Sachverhalt
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebte im Jahr 2003 in Österreich, wo sie als Unternehmensberaterin negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, die lt. Einkommensteuerbescheid des zuständigen österreichischen Finanzamtes zu einem negativen Einkommen führten. Im Jahr 2004 erwirtschaftete die Klägerin in Österreich einen weiteren Verlust. Ende 2003 zog sie wieder nach Deutschland und war von Januar 2004 bis 2006 ausschließlich hier als selbständige Unternehmensberaterin tätig. Für das Streitjahr 2004 erklärte die Klägerin positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In einem Begleitschreiben zur Einkommensteuererklärung machte sie einen "Verlust aus der Einkommensteuerveranlagung in Österreich aus dem Jahr 2003" geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Verlust nicht.
Entscheidung
Eine Berücksichtigung des von der Klägerin im Kalenderjahr 2003 in Österreich erzielten Verlustes aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 ist abzulehnen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin aus europarechtlichen Gründen einen Anspruch auf Berücksichtigung des streitbefangenen Verlustes hat.
Die deutsche Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die periodenübergreifende Verlustberücksichtigung ist materiell-rechtlich wie verfahrensrechtlich in § 10d EStG geregelt. Gemäß § 10d Abs. 4 S. 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Der Verlustfeststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid, so dass im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nur solche Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden können, die gesondert festgestellt sind. Über die Frage, welche Verluste gesondert festzustellen sind, ist im Verfahren nach § 10d EStG zu entscheiden.
Über die materiell-rechtliche Abziehbarkeit der von der Klägerin im Jahr 2003 in Österreich erzielten Verluste im Streitjahr 2004 ist - auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten - in dem Verfahren zu entscheiden, das das nationale Recht hierfür vorsieht, d.h. im Verfahren nach § 10d EStG. Danach richtet sich allein, ob zu Gunsten der Klägerin ein Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2003 ergehen darf, der die genannten ausländischen Verluste enthält. Demgegenüber stellt sich im vorliegenden Verfahren betreffend die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 nicht die Frage, ob ein Verlustabzug aus Vorjahren berücksichtigt werden kann. Denn ein solches Verfahren nach § 10d EStG ist nicht durchgeführt worden.
Vorinstanz
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.04.2009, 13 K 22/07, EFG 2009, S. 2039.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 24.02.2010, IX R 57/09, BStBl II 2011, S. 405

