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08.10.2010
Private Einkommensteuer

BFH: Keine Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Sachverhalt

Streitig ist, ob ein Ehepaar (Kläger) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Streitjahr 2006 in zwei Wohnungen des Ehepaares erbracht wurden, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für jede Wohnung bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (im Streitfall 600 €; aktuell 1.200 €) in Anspruch nehmen kann. Die zusammen veranlagten Kläger bewohnten Einfamilienhäuser an zwei Orten. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Ehegatten für beide Wohnungen jeweils eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung abweichend von der Einkommensteuererklärung lediglich bis zum Höchstbetrag von 600 €. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war erfolgreich. Das FG stützte sein Urteil im Wesentlichen darauf, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG objektbezogen geregelt sei.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren sei. Auch die Begrenzung der Steuerermäßigung der Höhe nach gelte unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden seien.

Zusammen veranlagten Ehegatten wird danach die Steuerermäßigung nur einmal gewährt. Eine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Begrenzung der Steuerermäßigung auf 600 € auch bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen sieht der BFH nicht. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, können nach Auffassung des BFH die Höchstbeträge des § 35a EStG ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 3 EStG). Damit ist allein die gemeinsame Wirtschaftsführung am Ort oder den Orten der Leistungserbringung, nicht aber der Familienstand entscheidend.

Betroffene Norm

§ 35a Abs. 2 S. 2 EStG
Streitjahr 2006

Anmerkung

BMF-Schreiben vom 09.11.2016
Das BMF hat mit Schreiben vom 09.11.2016 die Auffassung des BFH aus dem vorliegenden Urteil bestätigt, nach der die Steuermäßigung für Handwerksleistungen nach § 35a EStG auch dann nur einmal bis zum gesetzlichen Höchstbetrag in Anspruch genommen werden könne, wenn mehrere Wohnungen vorhanden sind.

Vorinstanz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2009, 11 K 44/08

Fundstelle

BFH, Urteil vom 29.07.2010, VI R 60/09, BStBl. II 2014 , S. 151
Pressemitteilung 85/10

Weitere Fundstelle
BMF, Schreiben vom 09.11.2016, IV C 8-S 2296-b/07/1000 :008

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