24.08.2010

BFH: Lebensmittelpunkt für Alleinstehende bei doppelter Haushaltsführung

Sachverhalt

Der ledige Kläger machte für eine an seinem Beschäftigungsort angemietete 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 64 m² Aufwendungen für eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung geltend. Dem Kläger stand in einem eigenen Haus, an dem ein Nießbrauchsrecht zugunsten der Eltern des Klägers bestand, im Dachgeschoss ein Schlafraum und ein Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 m² zur Verfügung und benutzte Bad, Küche und WC gemeinsam mit seinen Eltern.

Entscheidung

Macht ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG) geltend, hat er nachzuweisen, dass er seinen Haupthausstand nicht in seiner Wohnung am Beschäftigungsort begründet hat, sondern in einer weiteren von ihm genutzten Wohnung (Erstwohnung). Bei alleinstehenden Steuerpflichtigen ist erforderlich, dass sich diese an dem von ihm angegeben Haupthausstand regelmäßig und nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten aufhalten. Eine doppelte Haushaltsführung ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Alleinstehende an der angegeben Erstwohnung keinen eigenen Haushalt unterhält, sondern in einen fremden Haushalt, etwa der Eltern, eingegliedert ist. Dazu musste nach Ansicht der Finanzverwaltung und des in erster Instanz entscheidenden Finanzgerichts der Steuerpflichtige nachweisen, dass er sich finanziell an der Führung des Haushalts beteiligt hat.

Der BFH hat nun in seiner Entscheidung vom 14.04.2010 entschieden, dass der Nachweis der Führung eines eigenen Haushalts nicht mit dem Nachweis der finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung steht und fällt. Vielmehr stelle dieser Aspekt nur ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines eigenen Haushalts dar. Es komme auf eine Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Verhältnisse an. Der BFH hat deshalb den Fall zurück an das FG München verwiesen, das in erster Instanz aufgrund des nicht erfolgten Nachweises der finanziellen Beteiligung die Klage abgewiesen hatte. Im Rahmen der Würdigung sei zu berücksichtigen, dass bei alleinstehenden Steuerpflichtigen mit zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit mehr dafür spricht, dass die eigentliche Haushaltsführung am Beschäftigungsort liegt. Indizien für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts könnten sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen oder der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung könnten auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort sein, die Entfernung beider Wohnungen, die Zahl der Heimfahrten und insbesondere auch der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.

Für alleinstehende Steuerpflichtige bedeutet das Urteil, dass auch dann, wenn der Nachweis der eigenen finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung nicht zu führen ist, durch den Nachweis weiterer Umstände der Nachweis des Bestehens des Ersthaushalts in einer anderen Wohnung als der am Beschäftigungsort möglich ist.

Vorinstanz

FG München, Urteil vom 04.09.2008, Az. 15 K 456/08, DStRE-2010, S. 214

Fundstelle

BFH, Urteil vom 21.04.2010, VI R 26/09, DStR 2010, S. 1667