28.04.2010

BFH: Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen – steuerschädliche Darlehensverwendung

Sachverhalt

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Windkraftanlagetechnologie GmbH, die wiederum Komplementärin der Windpark GmbH & Co. KG (KG) ist. Dort ist er einziger Kommanditist. Die KG hatte zur Erstellung einer Windenergieanlage einen Darlehensvertrag mit der Landesbank AG abgeschlossen. Zur Besicherung des Darlehens wurden Ansprüche aus einer Rentenversicherung des Klägers sowie aus einer weiteren noch abzuschließenden Rentenversicherung hingegeben. Die Auszahlung der Darlehenssummer erfolgte am 24.10.2003 auf ein von der KG bei der Landesbank AG geführtes Kontokorrentkonto. Im Anschluss an diese Auszahlung gingen noch weitere Beträge auf dem Konto ein. Wenige Tage später erhielt die mit der Erstellung der Windenergieanlage beauftragte GmbH Geldmittel von diesem Konto. Einen weiteren Betrag erhielt sie erst Ende November desselben Jahres.

Entscheidung

Nach früherer Rechtslage, die im Streitfall maßgebend war, waren Erträge aus Lebensversicherungen steuerfrei, sofern sie nicht zur Besicherung von Darlehen dienten. Hierbei waren jedoch solche Darlehen unschädlich, die unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung von Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts verwendet wurden das der Einkünfteerzielung diente. Im Streitfall war das Darlehen zwar zunächst auf ein bei der Landesbank Bank geführtes Kontokorrentkonto der KG überwiesen worden, was bei einer wortlautgemäßen Auslegung der Vorschrift unmittelbar zur Begründung einer Forderung und erst danach zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen würde. Dieser Umstand sei jedoch im Sinne einer wortlauterweiternden Auslegung unschädlich. Vielmehr war auschlaggebend im Streitfall, dass neben der Auszahlung des Darlehens weitere Beträge auf diesem Konto gutgeschrieben wurden. Dadurch sei nicht erkennbar, ob die Anschaffungskosten aus der Darlehensauszahlung oder durch diese anderen Gelder finanziert worden seien. Der BFH lehnte daher die Unschädlichkeit des besicherten Darlehens ab.

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.9.2006, 1 K 1029/06, EFG 2007, S. 1870.

Fundstelle

BFH-Urteil v. 24.11.2009, VIII R 29/07.