Sachverhalt
Die Klägerin erhielt von ihrem früheren Arbeitgeber anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 75.000 DM. Der Aufhebungsvertrag wurde im Oktober und November 2000 durch die Vertragsparteien unterschrieben. Mit Schreiben vom 26.10. 2000 bestätigte der frühere Arbeitgeber der Klägerin, dass „wie besprochen und gewünscht der steuerfreie Anteil der Abfindung in Höhe von 24.000 DM im November 2000 und der steuerpflichtige Teil der Abfindungszahlung in Höhe von 51.000 DM im Januar 2001 zur Auszahlung gebracht werden“. Die Abfindung wurde entsprechend ausgezahlt.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Klägerin die gesamte Abfindung bereits im Jahr 2000 zugeflossen sei. Im Einkommensteuerbescheid für 2001 ließ es den Teilbetrag von 51.000 DM außer Ansatz. Für das Jahr 2000 erfasste es den steuerpflichtigen Betrag der Abfindung als ermäßigt nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuernde Abfindung.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Der Klägerin ist der zweite Abfindungsteilbetrag erst im Jahr 2001 zugeflossen, da sie erst zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis darüber erlangte. Es liegt auch kein Rechtsmissbrauch i.S.d. § 42 AO darin, dass die Beteiligten von vornherein die Zahlung eines Teils der Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses terminierten, der für sie steuerlich günstiger scheint. Es kann den Parteien auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse zu ändern. Dies muss jedenfalls dann gelten, soweit die Änderung, wie im vorliegenden Sachverhalt, vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit erfolgt.
Dem steht auch nicht eine etwaige Vorrangigkeit der Fälligkeitsregelung im Sozialplan entgegen. Betriebsvereinbarungen gelten zwar nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVerfG unmittelbar und zwingend. Nach allgemeiner Meinung gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Regelung. Diese Günstigkeit der einzelvertraglich vereinbarten Fälligkeit ergab sich im Streitfall aus der von der Klägerin als Arbeitnehmer intendierten günstigen steuerrechtlichen Auswirkung.
Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 20.11.2008, 3 K 101/05, EFG 2009, S. 394
Fundstelle
BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09, BStBl II 2010, S. 746

