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19.03.2010
Private Einkommensteuer

BFH: Strategieentgelt gehört zu den Anschaffungskosten erworbener Kapitalanlagen

Sachverhalt

Der Kläger wollte ein sog. Strategieentgelt als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigen. Dieses Strategieentgelt hatte er an eine GmbH gezahlt, mit der er einen Fonds-Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen hatte. Gegenstand des Vertrages war die konzeptionelle, organisatorische und buchhalterische Betreuung von Vermögensanlagen durch die GmbH auf der Grundlage einer von mehreren Gewinnstrategien, zwischen denen der Kläger wählen konnte. Nach Entscheidung für eine Gewinnstrategie zahlte der Kläger den anzulegenden Betrag zu Gunsten der GmbH an eine Bank, die davon nach Maßgabe des Vermögensverwaltungsvertrages 3,5 % des Anlagebetrages als Strategieentgelt an die GmbH abzog. Das Finanzamt lehnte es ab, das Strategieentgelt als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Entscheidung

Das Strategieentgelt des Klägers ist als einkommensteuerrechtlich nicht abziehbarer Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen zu behandeln. Die Zurechenbarkeit zum Erwerb bestimmter Kapitalanlagen als Erfordernis für die Annahme von Anschaffungskosten (i. S. § 255 HGB) setzt nicht voraus, dass es zu dem Erwerb bestimmter Kapitalanlagen gekommen ist oder der Erwerb bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Aufwendungen abgewickelt sein muss. Insbesondere hindert die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Zahlung des Strategieentgelts konzeptionell bedingt die zu beschaffenden Kapitalanlagen noch nicht konkretisiert waren (da deren Auswahl von der Wahl der Strategie abhängig war) nicht die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Entgelt und Erwerb der Kapitalanlagen. Ein solcher Zusammenhang ist schon dann zu bejahen, wenn die Aufwendungen durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung veranlasst sind. Anschaffungskosten sind somit schon dann anzunehmen, wenn mit der Anschaffung durch vorbereitende Maßnahmen begonnen worden ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut bereits in dem Sinne "angeschafft" hat, dass er das Eigentum an dem Wirtschaftsgut erlangt hat. 

Hat der Steuerpflichtige nach diesen Grundsätzen seine Erwerbsentscheidung - wie im Streitfall durch die Beauftragung der GmbH und die Überweisung des von der GmbH anzulegenden Geldbetrags - getroffen, so sind im Zusammenhang mit diesem Auftrag gezahlte Entgelte des Steuerpflichtigen für Makler- und Vermittlungsleistungen den Anschaffungskosten zuzurechnen. Solche Anschaffungskosten konnten indessen im Streitjahr im Bereich der Überschusseinkünfte nur nach Maßgabe der - hier nicht in Betracht kommenden - Regelungen der §§ 17, 23 EStG sowie des § 21 UmwStG für die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer von Bedeutung sein. Im Übrigen ist der Werbungskostenabzug für Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten solcher Wirtschaftsgüter im Bereich der Überschusseinkünfte ausgeschlossen. 

Nicht maßgeblich für die Qualifizierung von Aufwand als Anschaffungskosten ist die Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien. Vielmehr ist auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung abzustellen. Ist danach der Aufwand - wie hier das Strategieentgelt - auf die erworbenen oder noch zu erwerbenden Kapitalanlagen bezogen, handelt es sich um Anschaffungskosten. Nur wenn der Aufwand ohne Bezug zu den zu beschaffenden Kapitalanlagen seiner Art nach die allgemeine vermögensverwaltende Tätigkeit abgelten soll, ist er den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Das hier in Rede stehende Strategieentgelt ist somit nicht anders als sonstige Entgelte für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen im Zusammenhang mit dem bereits grundsätzlich beschlossenen Erwerb von Wirtschaftsgütern dem - im Streitfall - einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwand für die Anschaffung zuzurechnen.

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.04.2007, Az. 10 K 3240/06, EFG 2007, S. 1148 - siehe hierzu ausführlicher Deloitte Tax-News.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 28.10.2009, Az. VIII R 22/07, BStBl II 2010, S. 469.

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