22.06.2010

BFH: Tarifbegünstigung bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Sachverhalt

Im Streitfall veräußerten natürliche Personen (Alt-Gesellschafter) ihre Mitunternehmeranteile an einer KG (Obergesellschaft). Kurze Zeit zuvor übertrug die Obergesellschaft Beteiligungen an Unterpersonengesellschaften zu Buchwerten in das Betriebsvermögen einer von den veräußernden Gesellschaftern neu gegründeten, beteiligungsidentischen Personengesellschaft.

Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung die Tarifermäßigung mangels Aufdeckung aller in den Mitunternehmeranteilen der Alt-Gesellschafter ruhenden stillen Reserven nicht an. Die Feststellungsbescheide wiesen neben den Anteilen am laufenden Verlust jeweils die erzielten Veräußerungsgewinne aus. Sie enthielten keine Feststellungen zur Tarifbegünstigung und nahmen im Erläuterungsteil auf die Ergebnisse der Außenprüfung Bezug. Während des Klageverfahrens ergingen Feststellungsbescheide, mit denen die laufenden gewerblichen Einkünfte der Alt-Gesellschafter um die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen erhöht wurden. Der Erlass dieser Berichtigungsbescheide wurde auf § 129 AO und den Hinweis gestützt, dass die nicht begünstigten Veräußerungsgewinne aufgrund eines Eingabefehlers fälschlicherweise nicht als laufende Gewinne ausgewiesen worden seien.

Die Klagen vor dem FG Nürnberg blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass im Streitfall zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 AO erfüllt sind, da der Begriff der "Berichtigung einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" i.S. von § 129 Satz 1 AO auch sprachliche Klarstellungen und Präzisierungen erfasst, mittels derer ein bisher auslegungsbedürftiger Verfügungssatz in einem nunmehr zweifelsfreien Sinne zum Ausdruck gebracht wird.

Allerdings ist nach Auffassung des BFH der Veräußerungsgewinn im Streitfall tarifbegünstigt. Freibetrag und Tarifermäßigung begünstigen auch den Gewinn, der aus der Veräußerung oder Aufgabe eines einzelnen Teilbetriebs, einer das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder eines einzelnen Mitunternehmeranteils erzielt wird. Demgemäß kann nicht fraglich sein, dass die isolierte Veräußerung eines Teilbetriebs (Teilbetrieb 1) durch eine Personengesellschaft ungeachtet dessen den Begünstigungen untersteht, ob die Gesellschaft den gleichfalls zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörenden Teilbetrieb 2 oder als sog. Oberpersonengesellschaft eine mitunternehmerische Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft zurückbehält und damit die stillen Reserven, die in diesen unternehmerischen Teileinheiten (Teilbetrieb 2; Mitunternehmeranteil an der Unterpersonengesellschaft) ruhen, nicht aufgedeckt werden. Ein Gewinn aus der Veräußerung (oder Aufgabe) von Teilbetrieb 1 ist auch dann privilegiert, wenn die Personengesellschaft zugleich die ihrem Teilbetrieb 2 dienenden (wesentlichen) Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise zu Buchwerten in das Vermögen ihrer Gesellschafter überträgt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Verkauf der Wirtschaftsgüter, die der eigenen gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft zuzuordnen sind, mit der Buchwertausgliederung von Mitunternehmeranteilen an Unterpersonengesellschaften zusammentrifft. Ferner müssen die vorstehenden Grundsätze gleichermaßen gelten, wenn – wie im Streitfall – die Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft ihre Anteile veräußern und in sachlichem Zusammenhang hiermit Beteiligungen der Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten in das Vermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden.

Vorinstanz

FG Nürnberg, Urteil vom 20.03.2008, Az. VI 247/2006, DStRE 2010, S. 273.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 25.02.2010, Az. IV R 49/08, BStBl II 2010, S. 726, DB 2010, S. 1157.