Gemäß dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.04.2007 ist die sogenannte Günstigerprüfung im Rahmen der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bzw. Kindergeld beim Zusammentreffen mit außerordentlichen Einkünften, die nach der sogenannten Fünftel-Regelung besteuert werden, nicht auf das einzelne Kind bezogen, sondern als Gesamtbetrachtung durchzuführen. Im Streitfall wurden die Kinderfreibeträge für die zwei Kinder des Klägers bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht berücksichtigt, da die Berücksichtigung des Kindergeldes nach Auffassung des Finanzamtes für den Kläger vorteilhaft war.
Bei der Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG stellte das Finanzamt jedoch nur auf ein Kind ab und da für den Kläger das Kindergeld günstiger war, wurde für das zweite Kind, ohne weitere Berechnung, ebenfalls kein Kinderfreibetrag gewährt. Das Finanzgericht ist entgegen dem BMF-Schreiben vom 18.12.1995 der Auffassung, dass die Günstigerprüfung nicht auf das einzelne Kind bezogen werden muss. Wenn außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind, führt die auf das einzelne Kind bezogene Günstigerprüfung nicht nur zu einem ungünstigen Ergebnis für den Kläger, sondern nach Ansicht des Finanzgerichts auch zu einer verfassungswidrig übermäßigen Besteuerung.
Der BFH hat hierzu am 28.04.2010 entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2007, Az. 3 K 60/07, DStRE 2008, S. 1187
Weitere Fundstelle
BMF, Schreiben vom 18.12.1995, IV B 5 S 2282a – 438/95 II, BStBl I 1995, S. 805, Rn. 7

