FG Baden-Württemberg: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG für ein Stipendium eines ausländischen Stipendiengebers
Das Finanzgericht Baden-Württemberg kam mit Urteil vom 12.12.2007 zu dem Ergebnis, dass ein Stipendium auch dann nach § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG steuerfrei sein kann, wenn der Stipendiengeber im Inland nicht (beschränkt oder unbeschränkt) körperschaftsteuerpflichtig ist. Im Streitfall erhielt eine Ärztin ein Forschungsstipendium einer französischen Körperschaft. Nach Auffassung des Finanzgerichts kann die gemäß § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erforderliche Gemeinnützigkeit des Stipendiengebers durch Nachweise der Steuerpflichtigen bzw. durch ein Amtshilfeersuchen an die französische Steuerbehörde überprüft werden. Der Steuerbefreiung steht auch § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG nicht entgegen, wonach die Körperschaftsteuerbefreiung nicht für beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften gilt.
Nach dem BFH-Urteil vom 20.12.2006 ist die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG gemeinschaftsrechtswidrig und demnach nach Ansicht des Finanzgerichts im Streitfall nicht anwendbar. Es sind nach Ansicht des Finanzgerichts keine Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung zwischen inländischen gemeinnützigen Körperschaften und denen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ersichtlich. Außerdem hat das Finanzgericht entschieden, dass eine unmittelbare Zahlung durch den Stipendiengeber an den Stipendiaten im § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG, abweichend zur Regelung in Satz 1 dieser Vorschrift, nicht erforderlich ist, da sie sich nicht aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.09.2010 hierzu entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2007, 3 K 209/03, EFG 2008, S. 670
Weitere Fundstelle
BFH, Urteil vom 20.12.2006, I R 94/02, BFH/NV 2007, S. 805