09.06.2010

FG Berlin-Brandenburg: Zahlungen einer Stiftung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Sachverhalt

Die Klägerin war eine im Jahr 1895 gegründete Familienstiftung, deren Zweck es ist, das Vermögen des Stifters den männlichen Abkömmlingen des Vaters und seines Großvaters zu erhalten und sie durch Zuwendungen der Stiftung wirtschaftlich abzusichern. Das Finanzamt verlangte für geleistete Destinatärzahlungen die Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung und nahm die Stiftung in Haftung, nachdem diese sich weigerte, eine solche einzureichen, da die regelmäßigen Zahlungen in Form von Rentenzahlungen keine Kapitaleinkünfte darstellen. Die Klage wendet sich gegen den Haftungsbescheid.

Entscheidung

Die Klage ist nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg begründet. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin durch Haftungsbescheid (§§ 191 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. 44 Abs. 5 EStG) liegen nicht vor, da die Zahlungen an die Destinatäre keine Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind. Die Klägerin ist eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Stiftung, die nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Die Zahlungen der Stiftung sind mit einer Gewinnausschüttung wirtschaftlich nicht vergleichbar. Es genügt hierfür nicht, dass die Leistungen aus Erträgen der Körperschaft erbracht werden. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG knüpft vielmehr an die Ausschüttung des Ertrags aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an. Eine vermögensmäßige Beteiligung der Destinatäre an der Klägerin besteht jedoch nicht, da es sich bei einer Stiftung um eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse handelt. Die Destinatäre sind nicht mit Anteilseignern oder Mitgliedern vergleichbar, da sie im Gegensatz zu diesen keine rechtlichen Befugnisse oder Einwirkungsmöglichkeiten auf die Klägerin haben.

Fundstelle

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.09.2009, 8 K 9250//07;
Revision eingelegt: BFH, Az. I R 98/09.

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Andrea Kochenbach | München