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13.05.2013
Private Einkommensteuer

FG Düsseldorf: Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten nach Einführung der Abgeltungsteuer

Mit Urteil vom 01.07.2014 hat der BFH das Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Schuldzinsen, die nach der Veräußerung oder der Aufgabe einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG anfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 2009 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar seien.
BFH, Urteil vom 01.07.2014, VIII R 53/12, siehe Deloitte Tax-News
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FG Düsseldorf:
Wird eine GmbH-Beteiligung veräußert, können die in der Folgezeit noch anfallenden Schuldzinsen aus der Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Dies gilt auch für nach Einführung der Abgeltungsteuer (01.01.2009) anfallende Werbungskosten, sofern die den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitaleinnahmen vor dem Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossen sind.

Sachverhalt

Der Kläger hielt seit 1999 15 % der Anteile an einer GmbH und veräußerte die Beteiligung im Jahr 2001. In der Folgezeit fielen weiterhin Schuldzinsen an, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens zurückzuführen waren. Während das Finanzamt diese Schuldzinsen im Rahmen der Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2008 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannte, verwehrte es eine Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung 2009. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 gelte für Kapitalerträge die Abgeltungsteuer und demnach sei anstelle eines Abzugs der tatsächlich angefallenen Werbungskosten, lediglich ein Werbungskostenpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) zu gewähren.

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat die Schuldzinsen zu Unrecht nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt.

Seit dem Veranlagungszeitraum 1999 können Schuldzinsen, die durch die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG) veranlasst sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen (insoweit Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 16.03.2010). Zwar werden nach Veräußerung bzw. Auflösung der Gesellschaft keine Einkünfte aus Kapitalvermögen mehr erzielt, jedoch ist der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang nicht unterbrochen. Denn die nachträglichen Schuldzinsen werden weiterhin durch diejenigen Schulden ausgelöst, die zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgenommen worden sind. Demzufolge sind die vom Kläger geltend gemachten nachträglichen Schuldzinsen für 2009 als nachträgliche Werbungskosten anzuerkennen.

Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten wird im Streitfall auch nicht durch Anwendung des Sparerpauschbetrages (§ 20 Abs. 1 S. 1 2. Hs. EStG) – als Teil des Abgeltungsverfahrens – ausgeschlossen.
Der Regelungen zum Abgeltungsverfahren sind erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden (§ 52a Abs. 10 S. 10 EStG). Daraus folgt, dass für den Abzug des Pauschbetrages nicht darauf abzustellen ist, in welchem Jahr die Aufwendungen abfließen, sondern in welchem Jahr die den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitaleinnahmen zufließen (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2010). Im Streitfall stehen die geltend gemachten Schuldzinsen nicht im Zusammenhang mit nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträgen, da die Beteiligung bereits 2001 veräußert wurde.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Betroffene Norm
§ 20 Abs. 9 EStG, § 32d EStG
Streitjahr 2009

Anmerkungen
Auch das FG Köln hat entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) findet auf diese Ausgaben keine Anwendung.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.04.2013, 7 K 244/12

Fundstellen
BFH, Urteil vom 01.07.2014, VIII R 53/12, siehe Deloitte Tax-News
Pressemitteilung Nr. 68 vom 15.10.2014 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2012, 2 K 3893/11 E 

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 16.03.2010, VIII R 20/08, BStBl II 2010, S. 787, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 16.03.2010, VIII R 36/07, nicht amtlich veröffentlicht
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2010, 2 K 1176/11, EFG 2012, S. 1146

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