Sachverhalt
Streitig ist, ob Bewirtungsaufwendungen des Steuerpflichtigen bei den gewerblichen Einkünften des Klägers zum Ansatz gebracht werden können, wenn auf Rechnungen über € 200 nicht der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten ist. Eigenbelege, die der Kläger weitgehend erstellt hatte, ließ der Betriebsprüfer zum Nachweis nicht ausreichen.
Entscheidung
Der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen steht nicht entgegen, dass die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Zwar verlange die Rechtsprechung ebenso wie auch die Finanzverwaltung bei Rechnungen über € 200 die Angabe des Bewirtenden auf der Rechnung. Auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG und damit auf das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung kann es jedoch nach Auffassung des Senats nicht ankommen, wenn – wie hier – bereits die Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a. F. erfüllt sind, also Rechnungen ohne Angabe des Rechnungsempfängers vorliegen und die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist.
Im Hinblick auf die Frage des Verhältnisses zwischen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG im Fall der Vorlage von ordnungsgemäßen Eigenbelegen, nicht aber von ordnungsgemäßen Rechnungen war die Revision zuzulassen.
Fundstelle
FG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2009, 11 K 1093/07, BeckRS 2009 26028461.

