FG Köln: Aufwendungen für umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Sachverhalt
Die Kläger machen in ihrer Steuererklärung neben den Aufwendungen für Familienheimfahrten der Klägerin auch Aufwendungen für Reisen des Klägers zur Wohnung der Klägerin an deren Beschäftigungsort geltend. Kläger und Klägerin unterhielten eine gemeinsame Familienwohnung am Beschäftigungsort des Klägers. Die Klägerin, bei der eine Behinderung von 50% infolge eines Herzinfarkts und mehrerer Bandscheibenvorfälle festgestellt worden war, unterhielt darüber hinaus eine Wohnung an ihrem Beschäftigungsort. Die Reisedauer betrug nach dem Klägervortrag mindestens 5 Stunden je einfache Fahrt.
Die Kläger machen geltend, dass die Fahrten des Klägers von der Familienwohnung zur Wohnung am Beschäftigungsort der Klägerin beruflich veranlasst seien. Allein der Zeitaufwand für die Familienheimreise summiere sich jedes Wochenende auf 10 Stunden. Dies sei für die Klägerin nicht verkraftbar. Würde alleine die Klägerin die Familienheimfahrten unternehmen, könne sie ihre berufliche Leistungsfähigkeit nicht aufrechterhalten. Eine berufliche Veranlassung sei deshalb auch für die Fahrten des Klägers zum Beschäftigungsort der Klägerin zu bejahen.
Entscheidung
Sind die Voraussetzung für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung gegeben, kann der Steuerpflichtige die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten zum Abzug bringen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG). Aufwendungen für Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können nur für eine solche Reise pro Woche abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG). Fahrten des vom eigenen Hausstand zum Beschäftigungsort des Ehegatten und zurück („umgekehrte Familienheimfahrten“) wurden nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn ein Ehepartner aus beruflichen Gründen an der Familienheimfahrt gehindert war, weil die Familienheimfahrt vom Arbeitgeber untersagt wurde oder weil zumindest der maßgebliche Umstand für die Verhinderung der Heimfahrt im dienstlichen Bereich seine Ursache hat. Im Streitfall hat das FG Köln das Vorliegen einer beruflichen Veranlassung verneint. Die Klägerin sei wegen der weiten Entfernung ihres Arbeitsorts vom Familienwohnsitz und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen, jedes Wochenende zu ihrem Familienwohnsitz zu fahren. Vielmehr lägen private Aufwendungen vor, die nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien.
Das FG hat in seiner Urteilsbegründung keine Veranlassung gesehen, von der bisherigen restriktiven Rechtsprechung des BFH zu umgekehrten Familienheimfahrten abzuweichen, hat aber die Revision zum BFH mit der Begründung zugelassen, dass es fraglich sei, ob nicht im heutigen Wirtschaftsleben, bei dem der Mobilität des einzelnen Arbeitnehmers hohe Bedeutung zukomme, umgekehrte Familienheimfahrten nicht generell abzugsfähig sein sollten.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 02.02.2011 (VI R 15/10, BStBl II 2011, S. 456) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.01.2010, 4 K 2882/07.