Sachverhalt
Die Kläger erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Von ihrer Wohnung hatten sie zwei Zimmer mit WC und Flur (insgesamt 88 qm) als Büro abgetrennt, die sie als Arbeitsräume für die Verwaltung ihres umfangreichen Immobilienvermögens nutzten. Die hierauf entfallenden Kosten von 21.379 Euro machten sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte im Streitjahr 2002 lediglich den Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer von 1.250 Euro je Kläger an (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG).
Entscheidung
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind - entgegen der Auffassung des Finanzamtes - in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Die Räumlichkeiten sind von den Klägern genutzt worden, um ihre Immobilien zu verwalten und sind somit durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung veranlasst und als Werbungskosten abzugsfähig. Bei den Räumlichkeiten handelt es sich - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht um ein Büro, für das die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer bereits dem Ansatz nach nicht anwendbar wäre. Arbeitszimmer und Büro sind danach abzugrenzen, ob und in welchem Umfang Publikumsverkehr in den Räumen stattfindet und ob fremdes Personal in den Räumen tätig wird (BFH-Urteil vom 16.02.2002). Vielmehr liegt ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer vor, da die Räumlichkeiten nicht derart miteinander verbunden sind, dass man vom Arbeitszimmer in den Wohnteil und umgekehrt wechseln kann, ohne das Haus zu verlassen. Der BFH hat zwar entschieden, dass sich ein häusliches Arbeitszimmer auch in einem Anbau zum Wohnhaus befinden kann, das nicht direkt vom Wohnhaus aus zugänglich ist (BFH-Urteil vom 13.11.2002). Im Streitfall kommt aber hinzu, dass sich in dem Gebäude eine fremdvermietete Wohnung befindet und die Kläger sich deshalb, um in den Arbeitsbereich zu kommen, aus ihrer Privatsphäre heraus begeben und in einen Raum eintreten müssen, der auch von fremden Personen genutzt wird. Die geltend gemachten Aufwendungen sind in voller Höhe abzugsfähig, da es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt. Die Revision zum BFH wurde aufgrund möglichen Abweichens von dem BFH-Urteil vom 13.11.2002 zugelassen. Das Verfahren ist vor dem BFH anhängig: IX R 56/10.
Betroffene Norm
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 1 und Abs. 5 EStG
Streitjahr 2002
Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.09.2010, 10 K 944/06, EFG 2011, S. 316, BFH-anhängig: IX R 56/10

