23.07.2010

FG Köln: Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung – Abgrenzung von Unterbrechung und Neubeginn

Sachverhalt

Der Kläger wurde von seinem Arbeitgeber für einen Zeitraum von zehn Monaten beurlaubt. In diesem Zeitraum unterbrach er die bis dahin unstreitig bestehende doppelte Haushaltsführung und nahm sie erst mit Beendigung der Unterbrechung wieder auf. Die Wohnung war zwar Eigentum des Klägers, stand aber während der Unterbrechung leer. Nach Beendigung der Unterbrechung machte der Kläger - für die „neue“ doppelte Haushaltsführung - erneut Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG für die ersten drei Monate geltend. Das Finanzamt versagte den entsprechenden Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung mit dem Hinweis auf R 9.11 (7) Satz 3 LStR 2008, nachdem eine neue Dreimonatsfrist nur zu laufen beginne, wenn die Zweitwohnung nicht beibehalten wurde.

Entscheidung

Die doppelte Haushaltsführung wird nach der Unterbrechung „neu“ begründet, so dass auch die Dreimonatsfrist für den Verpflegungsmehraufwand erneut beginnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bereits vorher schon einmal in seiner Eigentumswohnung eine doppelte Haushaltsführung begründet hatte und die Dreimonatsfrist für diese erste doppelte Haushaltsführung längst abgelaufen war. Denn die Dreimonatsfrist beginnt ebenso wie für jede andere der Auswärtstätigkeiten wie Dienstreise und Einsatzwechseltätigkeit auch für den Fall einer doppelten Haushaltsführung jedes Mal erneut zu laufen, wenn die Voraussetzungen dieser Auswärtstätigkeit erneut erfüllt sind.

Wie die Dreimonatsfrist bei jeder neuen Dienstreise und im Fall der Einsatzwechseltätigkeit bei jedem neu-en Einsatz – also bei einem Seemann bei jedem Auslaufen desselben Schiffes zu womöglich demselben Zielhafen – erneut zu laufen beginnt, so ist dies auch bei jeder neu begründeten doppelten Haushaltsführung zu bejahen. Neu begründet ist eine doppelte Haushaltsführung dabei nicht nur dann, wenn aufgrund der Aufnahme einer neuen Auswärtstätigkeit erstmals eine Wohnung am Beschäftigungsort bewohnt wird, sondern auch dann, wenn die doppelte Haushaltsführung längere Zeit unterbrochen und wieder am selben Ort erneut begründet worden ist. Dabei ist es zumindest im vorliegenden Fall unbeachtlich, dass der Steuerpflichtige bei der Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung wusste, dass er danach im Anschluss wieder im selben Tätigkeitsort eingesetzt sein würde, und dass er vor und nach der Unterbrechung in einer Eigentumswohnung wohnte, deren zivilrechtlicher Eigentümer er ist.

Als grundsätzlich entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob von einer Unterbrechung der Auswärtstätigkeit in dem Sinne auszugehen ist, dass die Fortsetzung der doppelten Haushaltsführung sich als Neubeginn darstellt, ist das Zeitmoment anzusehen. Ausschlaggebend ist somit, ob es bei objektiver ex ante Beurteilung wirtschaftlich geboten oder sinnvoll war, die bisherige Unterkunft am bisherigen Tätigkeitsort zunächst aufzugeben. Im Streitfall war es wirtschaftlich geboten und sinnvoll, angesichts einer wenn auch von vorneherein zeitlich begrenzten Dauer der Unterbrechung der Tätigkeit für zehn Monate, die doppelte Haushaltsführung aus Kostengründen zu beenden. Dies hat der Kläger insoweit getan, als dass er seine persönliche Habe sowie alle Arbeitsmittel samt Schreibtisch aus seiner Eigentumswohnung geräumt und diese nicht mehr genutzt hat. Dass er die Eigentumswohnung nicht zwischenzeitlich fremd vermietet hat und dass er die Eigentumswohnung in seinem Eigentum gehalten hat, ist steuerrechtlich für Zwecke der hier streitigen Frage irrelevant. Denn der Kläger hat durch sein Verhalten seine Aufwendungen bis auf die nötigsten Fixkosten der Eigentumswohnung minimiert. Er hat sich insoweit nicht anders verhalten als ein Steuerpflichtiger, der seine Mietwohnung am auswärtigen Tätigkeitsort gekündigt hat und sich bei Wieder-aufnahme der Tätigkeit an demselben früheren Ort nach zehn Monaten erneut eine Wohnung – womöglich sogar dieselbe wie vorher – anmietet.

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger hier wegen der Unterbrechung seiner doppelten Haushaltsführung eine neue doppelte Haushaltsführung begründet, so dass die Dreimonatsfrist erneut zu laufen begonnen hat. Entscheidend ist dabei nicht, dass der Kläger zivilrechtlicher Eigentümer der Eigentumswohnung ist und war, sondern dass er begrifflich durch den Auszug aus der Eigentumswohnung seine dortige doppelte Haushaltsführung aufgegeben hat. Denn einen Haushalt führt nur derjenige, der einen eigenen Hausstand unterhält. Dies ist hier für die Eigentumswohnung bis zum Wiederbeginn der Tätigkeit zu verneinen.

Fundstelle

FG Köln, Urteil vom 11.12.2008, Az. 15 K 3336/08, Revision eingelegt (Az. BFH VI R 15/09).