21.01.2011

FG Münster: Besteuerung von Erstattungszinsen verfassungsgemäß

Sachverhalt

Die Kläger haben im Streitjahr 2001 aufgrund von Einkommensteuererstattungen Erstattungszinsen (§ 233a AO) erhalten und mussten gleichzeitig wegen Steuernachzahlungen für andere Jahre Nachzahlungszinsen zahlen. Die Kläger waren der Meinung, dass die Erstattungszinsen steuerfrei seien, da nach dem BFH-Urteil vom 15.06.2010 Erstattungszinsen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen und die durch das JStG 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Erstattungszinsen gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Hilfsweise beantragten die Kläger, die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Entscheidung

Das Finanzamt hat die Erstattungszinsen zutreffend als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG idF des JStG 2010). Die Gesetzesänderung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (§ 52a Abs. 8 Satz 2 EStG idF des JStG 2010). Die gesetzlichen Neuregelungen verstoßen nicht gegen das Verfassungsrecht, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor.

Durch das JStG 2010 ist zwar eine echte Rückwirkung angeordnet worden, da die Gesetzesänderung auf alle noch offenen und damit auch - wie im Streitfall - auf bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume anwendbar ist. Diese Rückwirkung ist jedoch ausnahmsweise zulässig, da der Gesetzgeber lediglich eine Gesetzeslage geschaffen hat, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprach. Die im Streitfall einschlägige Gesetzesänderung beruht auf der Rechtsprechungsänderung des BFH mit Urteil vom 15.06.2010.

Der von den Klägern hilfsweise begehrte Sonderausgabenabzug im Hinblick auf die Nachzahlungszinsen ist ebenfalls nicht zu gewähren, da die in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a. F. geregelte Abzugsmöglichkeit mit Wirkung ab 1999 abgeschafft wurde. Die nunmehr eindeutig geregelte gesetzgeberische Entscheidung, Erstattungszinsen einerseits als Kapitaleinkünfte zu behandeln und Nachzahlungszinsen andererseits nicht zum Abzug zuzulassen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 02.03.2007, Vorinstanz zu BFH-Urteil vom 15.06.2010), wonach der Gesetzgeber nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet ist, parallele Regelungen zu schaffen; denn die Erfassung von Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und damit auch aus privaten Geldforderungen als steuerpflichtige Einnahmen entspricht der Befugnis des Gesetzgebers, die Besteuerungsgrundlagen breit anzulegen.

Betroffene Normen

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG idF des JStG 2010, § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG idF des JStG 2010, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a. F., § 233a AO
Streitjahr 2001

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.12.2010, 5 K 3626/03 E, BFH-anhängig: VIII R 1/11

Weitere Fundstellen

BFH-Urteil vom 15.06.2010, VIII R 33/07, siehe Zusammenfassung in Deloitte Tax-News 
Finanzgericht Köln, Urteil vom 02.03.2007, 14 K 2373/04, EFG 2008, S. 617 (Vorinstanz zu BFH-Urteil vom 15.06.2010)