In einem dem Finanzgericht Köln vorgelegten Streitfall war die Klägerin unmittelbar an einer Aktiengesellschaft unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG beteiligt. Eine Personengesellschaft, an der die Klägerin ebenfalls beteiligt war, erwarb Aktien der zuvor genannten Aktiengesellschaft, um diese an ihre Mitarbeiter weiterzuverkaufen. Das Finanzamt sah hinsichtlich der Veräußerung der Aktien durch den Kläger § 17 EStG als erfüllt an, da die mittelbare Beteiligung über die Personengesellschaft für die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG zu berücksichtigen sei. Dem folgte der Kläger nicht, da nach seiner Ansicht die Personengesellschaft selbst nicht über die Aktien verfügen konnte, da diese für den Weiterverkauf an die Mitarbeiter bestimmt waren.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die mittelbare Beteiligung nur dann nicht einzubeziehen ist, wenn die Mitarbeiter, an die die Personengesellschaft die von ihr im eigenen Namen erworbenen Aktien weiterveräußern will und soll, zu dem Zeitpunkt der Veräußerung bereits wirtschaftliche Eigentümer der Aktien waren. Da die entsprechenden Verträge erst später mit den Mitarbeitern geschlossen wurden, ist im vorliegenden Fall die mittelbare Beteiligung einzubeziehen und § 17 EStG als erfüllt anzusehen.
Der BFH hat hierzu am 06.10.2009 entschieden - siehe Deloitte Tax-News.
Fundstelle
FG Münster, Urteil vom 08.02.2008, Az. 11 K 2615/05 E, EFG 2009, S. 831.

