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27.01.2012
Private Einkommensteuer

BFH: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Entscheidung

Der BFH hat die FG-Rechtsprechung bestätigt und den Werbungskostenabzug abgelehnt, da der Richterin ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung nicht in ihrem häuslichen Arbeitszimmer, sondern im Gerichtsgebäude liegt.

Nach der durch das JStG 2010 geschaffenen Neuregelung, die rückwirkend auch ab 2007 anwendbar ist, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Beide Tatbestände sind unabhängig voneinander zu beurteilen. Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung ist qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Der Senat legt dabei zwar die Rechtsprechung zugrunde, die zu der bis 2006 ergangenen Rechtslage ergangen ist und aus dem Vergleich der Mittelpunktregelung mit der 50%-Regelung abgeleitet wurde. Er sieht aber nicht die Notwendigkeit, den Mittelpunktsbegriff grundlegend neu zu bestimmen, wenn der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausübt. In diesen Fällen bestimmt sich der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt, und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Dabei ist es unerheblich, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt (BFH, Urteil vom 08.12.2011, VI R 13/11).

In einem weiteren Urteil hat der BFH zu der Neuregelung entschieden, dass bei einem Hochschullehrer, der einer Lehrverpflichtung nachkommt, die Vorlesung in der Universität prägend ist und diese Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden kann (BFH, Urteil vom 27.10.2011, VI R 71/10).

Sachverhalt

Die Klägerin erzielt als Richterin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Amtsgericht steht ihr ein eigenes Dienstzimmer zur Verfügung, das sie im Streitjahr 2008 für ihre richterliche Tätigkeit nutzte. Zudem führte sie regelmäßig mündliche Verhandlungen im Sitzungssaal des Amtsgerichts durch. Im Wohnhaus der Klägerin hat sie sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet. Sämtliche Urteile und mindestens 90 % der übrigen Entscheidungen habe sie im Streitjahr in ihrem häuslichen Arbeitszimmer erarbeitet. Zudem verkünde sie ihre Urteile meistens durch schriftliche Zustellung und nicht mündlich im Sitzungssaal. In ihrer Einkommensteuererklärung 2008 machte sie bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit unter anderem als Werbungskosten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd geltend. Die zuständige Finanzbehörde berücksichtigte diese Aufwendungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2008 nicht.

Streitig ist, ob die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Entscheidung des FG
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, da ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Aufwendungen sind unbeschränkt abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010, das erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden ist).

Im Streitfall verfügt die Klägerin über einen „anderen Arbeitsplatz“. Dabei handelt es sich grundsätzlich um jeden Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob der an sich vorhandene andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Im Streitfall steht der Klägerin ein eigenes Dienstzimmer im Amtsgericht zu. Das sie Akten mit größerem Umfang und Ruhe bearbeite, begründe jedoch nicht die Anforderung an einen anderen Arbeitsplatz mit einer geringeren Lärmbelästigung und/ oder Publikumsverkehr.

Der Begriff „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH bestimmt sich dieser nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Betätigung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 13.11.2002). Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Betätigung nicht in ihrem häuslichen Arbeitszimmer. Im Streitfall liegt der Mittelpunkt der richterlichen Tätigkeit selbst dann nicht in ihrem häuslichen Arbeitszimmer, wenn man den in der Literatur entwickelten Mittelpunktsbegriff zugrunde legt. Ihre Entscheidung, im Streitjahr nicht sämtliche Büroarbeiten in ihrem Dienstzimmer im Amtsgericht zu erledigen, beruhte offensichtlich auf privaten Befindlichkeiten und war zudem nur möglich, da sie als Richterin, aufgrund flexibler Arbeitsbedingungen die erforderlichen Arbeiten von zu Hause aus erledigen kann.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag mehr als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbracht hat. Lediglich nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 durften Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit betrug oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers durch das JStG 2010 diese Fallvariante nicht wieder eingeführt, da lt. BVerfG der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit sei, soweit dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Es fehle zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers (BVerfG-Beschluss vom 06.07.2010).

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Insbesondere ist zu klären, ob und in welchem Umfang die bisherige Rechtsprechung zum „anderen Arbeitsplatz“ und zum „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung“ auch auf die Neuregelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG i. d. F. des JStG 2010 übertragen werden kann.

Betroffene Norm

§ 9 Abs. 5 EStG, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010

Vorinstanzen

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.02.2011, 14 K 329/09 zu VI R 13/11 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2010, 6 K 2045/09, EFG 2011, S. 419 zu VI R 71/10

Fundstellen

BFH, Urteil vom 08.12.2011, VI R 13/11, BStBl II 2012, S. 236
BFH, Urteil vom 27.10.2011, VI R 71/10, BStBl II 2012, S. 234 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 13.11.2002, VI R 82/01, BStBl II 2004, S. 62
BFH, Urteil vom 13.11.2002, VI R 104/01, BStBl II 2004, S. 65
BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, 2 BvL 13/03, BFH/NV 2010, S. 1767

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