Sachverhalt
Das Finanzgericht Nürnberg entschied mit Urteil vom 04.04.2006, dass die lebenslängliche Rente aufgrund eines Verzichts des steuerpflichtigen gegenüber seinen Eltern auf die Pflichtteilsrechte beim Tode der Eltern eine gemäß § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht steuerbare Unterhaltsrente darstellt, da die Rente aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gewährt wurde. Im Streifall beurteilte das Finanzamt die Rente als steuerpflichtig gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG und wollte den Zinsanteil als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfassen.
Entscheidung
Derartige Kapitaleinkünfte liegen jedoch nach Auffassung des Finanzgerichts nur vor, wenn eine Kapitalforderung überlassen wird. Die Klägerin hatte aber keinen Vermögensgegenstand, den sie veräußern bzw. deren Kaufpreis sie verrenten konnte. Ob wiederkehrende Bezüge als Gegenleistung für einen Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil zu steuerbaren Einkünften führen, ist in dieser Allgemeinheit aber noch nicht entschieden worden. Der VIII. Senat des BFH hat mit Urteil vom 07.04.1992 eine Unterhaltsrente verneint und die Zahlungen als Bezüge i.S.d. § 22 EStG erfasst. Hingegen hat der X. Senat mit Urteil vom 20.10.1999 entschieden, dass derartige Zahlungen nicht als wiederkehrende Leistungen steuerbar sind.
Der BFH hat hierzu am 09.02.2010 entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Fundstellen
FG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2006, Az. I 370/2004, EFG 2007, S. 410
BFH-Urteil vom 07.04.1992, Az. VIII R 59/89, BStBl II 1992, S. 809
BFH-Urteil vom 20.10.1999, Az. X R 132/95, BStBl II 2000, S. 82

