Sachverhalt
Streitig ist, ob der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Gesetzes für seine gewerbliche Tätigkeit nutzt.
Der Kläger wohnte im Streitjahr 2007 in einem gemieteten Zwei-Zimmerapartment mit teilweise offener Bauweise. Den als Wohnzimmer geplanten Raum nutzte der Kläger als Arbeitszimmer für seine gewerbliche Tätigkeit, wobei die Küche in offener Bauweise in das Arbeitszimmer (nach Planung Wohnzimmer) hineinragt. Die Küche nutzte der Kläger lediglich in geringem Umfang
In seiner Gewinnermittlung 2007 zog der Kläger die anteilige Miete und die Nebenkosten für diesen Raum als Betriebsausgaben für ein Büro ab. Weil das Finanzamt eine rein betriebliche Nutzung des Raumes als nicht erwiesen erachtete, erkannte es für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid 2007 Betriebsausgaben in gleicher Höhe nicht an.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
Die streitbefangenen Aufwendungen sind nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst; ihrem Abzug als Betriebsausgaben steht eine aufgrund der objektiven Gegebenheiten mögliche private Nutzung des Büroraumes entgegen. Das Finanzamt versagt daher unter Anwendung der Grundsätze des § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG (so genanntes Aufteilung- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen) zutreffend eine Berücksichtigung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei der Gewinnermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann zur Einkünfteminderung führen, wenn an Hand objektiver Gegebenheiten eine ins Gewicht fallende private Mitbenutzung des Zimmers so gut wie ausgeschlossen erscheint. Einem Abzug der Aufwendungen steht daher eine mehr als nur geringfügige private Mitbenutzung des Zimmers entgegen. Mit Urteil vom 6. Dezember 1991 hat der BFH entschieden, dass nach der Lebenserfahrung von einer schädlichen privaten Mitveranlassung auszugehen ist, wenn es an einer klaren Abgrenzung des Arbeitszimmers vom privaten Wohnbereich fehlt. Daraus folgert die Rechtsprechung, dass ein zum Wohnzimmer hin offener Raum mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist. Mangels Abgeschlossenheit ist es im Streitfall nicht möglich, anhand objektiver Kriterien eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Zimmers zu belegen. Entsprechende Darlegungen des Klägers sind subjektiv und nicht überprüfbar.
Dem Kläger dürfte bei einer steuerlichen Anerkennung des Arbeitsraumes zur Befriedigung seines privaten Wohnbedürfnisses lediglich ein weiterer Raum, das nach den ursprünglichen Planungen als Schlafzimmer vorgesehene Zimmer, dienen. Allein auf dieses Zimmer sowie Flur/Garderobe und das Bad hätte sich die private Lebensführung des Klägers zu beschränken, die mit dem Bereich des Arbeitszimmers verbundene Küche hätte er außerhalb seiner Arbeitszeiten zu meiden. Dagegen spricht der Vortrag des Klägers, dass er dort die notwendigen Mahlzeiten für sich zubereitet. Entgegen seiner Auffassung ist die Zubereitung und Einnahme jeglicher Speisen nicht von untergeordneter Bedeutung sondern wesentlicher Teil der Lebensführung. Dies ist nicht durch die Berechnung von Zeitanteilen der Nutzung zu diesem Zweck zu entkräften. Die Nutzung einer Küche in einer Wohnung stellt immer einen wesentlichen Bezug zur Privatsphäre dar, abhängig davon, wie der einzelne Steuerpflichtige dies handhabt.
Die Revision wurde zugelassen und ist vor dem BFH anhängig: BFH III R 62/11.
Betroffene Norm
§ 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
Streitjahr 2007
Fundstelle
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2010, 2 K 2331/09, EFG 2011, S. 1961, BFH-anhängig: III R 62/11
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 06.12.1991, VI R 101/87, BStBl 1992 II, S. 304

