19.12.2007

Hessisches FG: Aktienbezug vor dem Börsengang

Das Hessische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 30.05.2007, dass die Höhe des geldwerten Vorteils aus dem Erwerb nicht börsennotierter Aktien auch dann aus den Verkäufen des letzten Jahres abzuleiten ist, wenn ein Börsengang bereits beabsichtigt war und kurze Zeit später auch tatsächlich durchgeführt wurde. Nach Auffassung des Finanzgerichts besteht für nicht börsennotierte Aktien kein offener Markt in dem Sinne, dass Angebot und Nachfrage laufend festgestellt werden könnten. Der geldwerte Vorteil kann deshalb gemäß § 11 Abs. 2 BewG ermittelt werden, d.h. anhand von Verkäufen, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Es werden Transaktionen berücksichtigt, bei denen der Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil war. Im Streitfall war bei Anwendung dieser Grundsätze keine verbilligte Aktienüberlassung an den Kläger gegeben. Auch der bereits geplante Börsengang mit einer deutlich höheren Unternehmensbewertung kann daran nichts ändern. Ob sich die angegebenen Bewertungszahlen bestätigen lassen bzw. ob sich der gesamte Börsengang überhaupt realisieren lässt, war ungewiss. In den Jahren 1999 und 2000 scheiterten ca. 75% aller geplanten Börsengänge.

Der BFH hat hierzu am 29.07.2010 (VI R 30/07) - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.

Fundstelle

Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 30.05.2007, 2 K 841/06, EFG 2007, S. 1508