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25.01.2011
Private Einkommensteuer

Niedersächsisches FG: Private Nutzung eines Vorführwagens durch Angestellten eines Autohauses als geldwerter Vorteil

Sachverhalt

Der verheiratete Kläger ist bei einem Autohaus, das die Marken BMW und Mini vertreibt, als Verkäufer angestellt. Das Autohaus hielt für die betriebliche Nutzung auf die Firma zugelassene Vorführwagen bereit. Für die Vorführwagen wurden keine Fahrtenbücher geführt. Dem Kläger war es arbeitsvertraglich verboten, die Fahrzeuge ohne ausdrückliche Genehmigung auch für Privatfahrten einzusetzen. In den Streitjahren durfte der Kläger die Vorführwagen aus dem niedrigen Preissegment jedoch aufgrund einer mündlich erteilten Gestattung für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Der Wagen verblieb von Arbeitsende bis Arbeitsbeginn am nächsten Tag und über das Wochenende bei dem Kläger. Das Autohaus führte insoweit auch eine Lohnversteuerung durch. Daneben stand dem Kläger und seiner Ehefrau in den Streitjahren als privates Kraftfahrzeug ein Golf zur Verfügung. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung ging das Finanzamt von einer privaten Nutzungsmöglichkeit der Vorführwagen durch den Kläger aus und erhöhte die Einnahmen des Klägers nach der 1%-Regelung. Gegen diesen Bescheid erhob der Steuerpflichtige nach erfolglosem Einspruch Klage.

Entscheidung

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte in seinem Urteil der Auffassung des Finanzamts und wendet die BFH-Rechtsprechung zum geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs auf die Nutzung der Vorführwagen an. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Vorführwagens, da der Kläger in den Streitjahren Zugriff auf den Vorführwagenpool hatte. Zwar könne dieser Beweis des ersten Anscheins erschüttert werden, wenn dem Steuerpflichtigen ein Privat-PKW zur Verfügung stand. Im Sachverhalt sei dies jedoch nicht der Fall, da der Privat-Pkw des Klägers den neuen Vorführwagen im Hinblick auf Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar war. Außerdem hätte der Kläger, da dem Ehepaar nur ein Privat-PKW zur Verfügung stand, ein praktisches Bedürfnis und wegen der Betriebskostenersparnis immer ein wirtschaftliches Interesse an der privaten Nutzung der Vorführwagen.

Der Anscheinsbeweis konnte im konkreten Fall auch nicht durch das arbeitsvertragliche Verbot der privaten Nutzung erschüttert werden, weil das Finanzgericht nicht davon überzeugt war, dass das Verbot tatsächlich ernst gemeint war (vgl. BFH, Urteil v. 7.11.2006 - VI R 19/05). Der Arbeitnehmer hatte nach Ansicht des Finanzgerichts keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Verstoß gegen das Privatnutzungsverbot zu befürchten. Ferner fehlte es an systematischen Kontrollen des Arbeitgebers zur Durchsetzung des Verbots der Privatnutzung.

Betroffene Norm

§§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Fundstelle

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11.03. 2010, 1 K 345/07, DStRE 2010, S. 1424 , Revision BFH: VI R 57/10

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