20.03.2009

Gemeinnützigkeit in Europa – Abziehbarkeit von Spenden

In der Rechtssache Persche (vgl. Non Profit News 4/2007, 2/2008 und 3/2008) liegt nunmehr das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27.01.2009 vor.

Sachverhalt

Wesentlicher Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens ist die Abzugsfähigkeit von Sachspenden eines deutschen Staatsangehörigen an eine gemeinnützige Einrichtung mit Sitz in Portugal.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat – wie überwiegend erwartet worden war – entschieden, dass die Beschränkung des Spendenabzugs auf Spenden an inländische Einrichtungen einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EG darstellt, wenn die ausländische Einrichtung im Übrigen die inländischen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um Geld- oder Sachspenden handele, wonach auch die in diesem Fall streitigen Sachspenden unter die Kapitalverkehrsfreiheit fallen. Damit hat sich der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts angeschlossen.

Allerdings stellt der EuGH auch klar, dass die zuständigen inländischen Steuerbehörden durchaus Nachweise verlangen dürfen, die belegen, dass die ausländische Einrichtung die Gemeinnützigkeitserfordernisse nach deutschem Recht erfüllt. Es sei Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, darüber zu befinden, ob und wann er Steuervergünstigungen zulassen will. Da die unterschiedlichen Mitgliedstaaten auch unterschiedliche Anforderungen an die Gemeinnützigkeit stellen, sei es ferner legitim, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Steuervergünstigungen Einrichtungen vorbehält, die bestimmte seiner Gemeinwohlziele verfolgen. Er kann die Vergünstigungen jedoch nicht Einrichtungen vorbehalten, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind.

Fazit

Nach diesem Urteil ist eine Beschränkung der Abziehbarkeit von (Sach-)Spenden auf Spenden an Einrichtungen, die ihren Sitz im Inland haben, gemeinschaftsrechtswidrig. Vielmehr müssen auch Spenden an Einrichtungen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der EU steuerlich abzugsfähig nach denselben Kriterien sein, wie sie für Einrichtungen mit Sitz im Inland gelten. Zwar stellt der EuGH ferner klar, dass die Amtshilferichtlinie 77/799 EWG auch hier anwendbar ist. Allerdings sollten sich auch die Spender darauf einstellen, genaue Nachweise erbringen zu müssen. Es empfiehlt sich, schon im Zeitpunkt der Spende auf eine sorgfältige Dokumentation zu achten und ggf. ergänzende Unterlagen der ausländischen Einrichtung anzufordern.