Mit Schreiben vom 18.12.2008 hat das BMF zur Neufassung des § 10b EStG aufgrund des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (vgl. Non Profit News 4/2007) Stellung genommen. Das BMF hat insbesondere folgende Punkte aufgegriffen:
Großspenden
Nach dem bis zum 31.12.2006 geltenden Recht – und auf Antrag auch für Zuwendungen im Veranlagungszeitraum 2007 – waren Großspenden von mindestens € 25.565 zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke, die die allgemeinen Höchstsätze überschreiten, im Jahr der Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. Daraus ergibt sich, dass für den verbleibenden Großspendenvortrag zum 31.12.2006 die alte Regelung fortgilt, der Vortrag mithin im Rahmen der alten Höchstbeträge abzuziehen ist.
Vermögensstockspenden
Der erhöhte Sonderausgabenabzug für Vermögensstockspenden (bis zu € 1 Mio. innerhalb von zehn Jahren) gemäß § 10b Abs. 1a EStG erfolgt nach dem Gesetz nur auf Antrag. Das BMF stellt klar, dass sich der Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum einen darauf bezieht, in welcher Höhe die Zuwendung als Vermögensstockspende behandelt werden soll, und zum anderen darauf, in welcher Höhe er im entsprechenden Zeitraum eine Berücksichtigung wünscht. Ein späterer Wechsel von der Behandlung als Vermögensstockspende hin zu einer Behandlung als laufende Spende gemäß § 10b Abs. 1 EStG ist dabei nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht möglich.
Zuwendungsvortrag
Das BMF stellt klar, dass Vermögensstockspenden, die nicht innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums nach § 10b Abs. 1a EStG verbraucht werden, in den unbefristeten Spendenvortrag gemäß § 10b Abs. 1 EStG übergehen. Bei Ehegatten hat dabei eine getrennte Feststellung zu erfolgen.
Der nach Ablauf des Übergangszeitraums von maximal sechs Jahren noch bestehende Großspendenvortrag nach altem Recht soll hingegen nicht in den regulären Spendenvortrag übergehen, sondern verfallen.
In den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag werden die abziehbaren Zuwendungen aufgenommen, die die Höchstbeträge im Veranlagungszeitraum der Zuwendung überschreiten oder die den relevanten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen und nicht dem Vortrag für Vermögensstockspenden oder dem Großspendenvortrag zuzurechnen sind.

