Mit Schreiben vom 22.04.2009 hat das BMF erneut darauf hingewiesen, dass die pauschale Gewährung von Aufwandsentschädigungen oder sonstiger Vergütungen an Mitglieder von Vereinsvorständen in Ausnutzung der
steuerlichen Freibeträge grundsätzlich satzungsrechtlich unzulässig ist und damit einen Verstoß gegen das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot der Selbstlosigkeit darstellt. Dies gelte nicht, wenn die Vereinssatzung entsprechende Zahlungen ausdrücklich gestatte. Von einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund der gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßenden Zahlungen sei jedoch aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn die nach dem 10.10.2007 geleisteten Zahlungen nicht unangemessen
hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder
zulässt.

