15.12.2009

Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Mit Wirkung vom 03.10.2009 ist nunmehr das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vorständen gemeinnütziger oder mildtätiger Vereine in Kraft getreten (vgl. schon NPN 2/2009).

Regelungsgehalt des Gesetzes

Vereinsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein Honorar von maximal 500 Euro pro Jahr erhalten, haften danach gegenüber dem Verein nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Grenze von 500 Euro ist gewählt worden, um insoweit einen Gleichlauf steuerlicher und haftungsrechtlicher Vergünstigungen zu erreichen (vgl. unser Beitrag zu § 3 Nr. 26a EStG in dieser NPN). Eine reine Aufwandsentschädigung führt dabei nicht zu einer Entgeltlichkeit. Dieselbe Haftungsbegrenzung gilt gegenüber Vereinsmitgliedern. Sie ist jedoch gemäß § 40 BGB durch die Vereinssatzung abdingbar. Eine Haftungsbegrenzung gegenüber Dritten sieht das Gesetz nicht vor, da dies eine Schlechterstellung von Gläubigern bedeuten würde. Dem Vorstand wird jedoch in diesen Fällen ein Freistellungsanspruch gegen den Verein gewährt, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Vorstandshandeln vorliegt (§ 31a Abs. 2 BGB).

Schlussfolgerungen

Die im ursprünglichen Gesetzentwurf noch vorgesehene Möglichkeit der Haftungsbeschränkung insbesondere hinsichtlich steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten durch schriftliche Aufgabenverteilung und damit ein Abweichen vom Grundsatz der Gesamtverantwortung ist nicht umgesetzt worden. Entsprechende Vereinbarungen sind jedoch auch weiterhin sinnvoll, da sie für den laufenden Betrieb die Zuständigkeiten abgrenzen und den jeweils nicht zuständigen Vorstandsmitgliedern lediglich die Pflicht verbleibt, bei erkennbaren Unregelmäßigkeiten einzuschreiten.