15.12.2009

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 - erneut geändertes Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a EStG

Bereits in den Non Profit News 1 und 2/2009 hatten wir auf die Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu § 3 Nr. 26a EStG vom November 2008 und März/April 2009 hingewiesen. Nunmehr hat das BMF mit Schreiben vom 14.10.2009 (Az. IV C 4 – S 2121/07/0010) erneut zur Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG Stellung genommen.

Inhalt des Anwendungsschreibens zu § 3 Nr. 26a EStG

Gemäß § 3 Nr. 26a EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst bestimmter juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder steuerbefreiter Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bis zu einer Höhe von insgesamt 500 EUR pro Jahr steuerfrei. Auf die Art der ausgeübten Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Tätigkeiten für steuerbefreite Körperschaften müssen allerdings im ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe erbracht werden. Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung sind nicht begünstigt.

Besonderes Augenmerk legt das Schreiben auf die Behandlung von Zahlungen an ehrenamtliche Vorstände. Der Ersatz von tatsächlich entstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein (Fahrtkosten, Telefonkosten etc.) ist ohne Einschränkungen zulässig und bedarf auch keiner expliziten Grundlage in der Satzung. Diese Art von Aufwendungsersatz darf auch pauschal, etwa nach den lohnsteuerlich zugelassenen Vereinfachungsregeln, erfolgen. Jedoch stellt eine pauschale Vergütung des Zeit- bzw. Arbeitsaufwands (Tätigkeitsvergütung) des ehrenamtlich oder unentgeltlich tätigen Vereinsvorstands ohne eine entsprechende satzungsmäßige Ermächtigung einen Verstoß gegen das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot der Selbstlosigkeit dar. Es kommt dabei nicht auf die Form der Vergütung an. Neben Aufwandsentschädigungen und sonstigen direkten Vergütungen sind auch unbare und indirekte Vergütungen, wie z.B. Aufrechnungen oder die Vereinbarung einer Rückspende, erfasst.

Bei einem Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit wird von einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit aus Billigkeitsgründen abgesehen, wenn die nach dem 10.10.2007 geleisteten Zahlungen nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung beschließt, die entsprechende Zahlungen zulässt. Diese Frist wurde nunmehr bereits zum dritten Mal verlängert (zunächst 31.03.2009, dann 30.06.2009 und nochmals 31.12.2009).

Schlussfolgerungen

Wird eine Tätigkeitsvergütung gewährt, ohne dass dies in der Satzung festgelegt ist, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit gemäß § 55 Abgabenordnung (AO) vor Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit eines Vorstands als „unentgeltlich“ oder „ehrenamtlich“ bezeichnet wird. Wenngleich umgangssprachlich eine Gleichsetzung der beiden Begriffe erfolgt, haben diese Begriffe dennoch unterschiedliche Bedeutungen. Der Begriff „ehrenamtlich“ bedeutet, dass eine Tätigkeit dem Grunde nach nicht auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist. Dem Wortlaut steht grundsätzlich nicht entgegen, dass für bestimmte Tätigkeiten dennoch eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Der Begriff „ehrenamtlich“ ist daher tätigkeitsbezogen und bezüglich einer Vergütung neutral, während „unentgeltlich“ bedeutet, dass tatsächlich kein Entgelt gezahlt wird.

Ein Verstoß liegt ebenfalls vor, wenn Zahlungen vorgenommen werden und die Tätigkeit des Vorstands nicht näher beschrieben wird. Zum einen gilt die Tätigkeit eines Vereinsvorstands gemäß §§ 27 Abs. 3, 662 BGB grundsätzlich als unentgeltlich. Zum anderen stellt das BMFSchreiben klar, dass nur eine explizite Regelung hinsichtlich der Erlaubnis der Vergütung der Vorstände den formalen Erfordernissen genügt.

Das BMF-Schreiben bezieht sich dem Wortlaut nach zwar lediglich auf Vorstände. Es handelt sich jedoch nicht um gänzlich neue Anwendungs- oder Auslegungsregeln, sondern um eine Klarstellung in Bezug auf Vorstände. Die im Schreiben genannten Grundsätze galten bereits vorher und dürften somit auch für andere Tätigkeiten im Dienste einer Körperschaft im Sinne der Vorschrift gelten. Werden den Organen des Vereins keine Aufwandsentschädigungen gezahlt und ist dies auch nicht beabsichtigt, ergibt sich in der Regel kein Handlungsbedarf. Soll eine Zeitaufwandsentschädigung vorbehalten werden, kommt eine generelle Ermächtigungsklausel zur Zahlung einer Vergütung in Frage. Ist von vornherein klar, dass definitiv eine Vergütung erfolgen soll, können auch Höhe und sonstige Modalitäten der Bezahlung bereits in der Satzung geregelt werden. Letztlich sollten die Vergütung und der Aufwendungsersatz zugunsten von Vorständen grundsätzlich nur aufgrund klarer, im Vorhinein abgeschlossener schriftlicher Vereinbarungen erfolgen. Notwendige Satzungsänderungen sind bis zum 31.12.2010 vorzunehmen. Mit einer weiteren Fristverlängerung ist nicht zu rechnen.