Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 23.10.2009 (Az. S 2140.2.1-7/12 St32/St33, DStR 2009, S. 2431) zur Auslegung der Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 (Az. IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl. I 2003, S. 240, DStR 2003, S. 690) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen Stellung genommen. Laut Verfügung soll die auf den Sanierungsgewinn noch entfallende Einkommensteuer nicht durch eine Verhältnisrechnung, sondern durch Gegenüberstellung des Steuerbetrags unter Einbeziehung des zuvor mit Verlusten und negativen Einkünften verrechneten Sanierungsgewinns und des Steuerbetrags, der sich ohne Einbeziehung dieses Sanierungsgewinns ergibt, ermittelt werden. Des Weiteren seien negative Einkünfte einer Einkunftsquelle vorrangig mit Sanierungsgewinnen (und nicht zunächst mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart) zu verrechnen.

