Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 25.06.2009 (Az. 10 K 456/06, EFG 2009, S. 1744) entschieden, dass ein Veräußerungsverlust i.S.d. § 17 EStG nur hälftig (jetzt anteilig zu 60%) i.S.d. § 3c Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt werden könne. Der erkennende Senat hält den nach § 3c Abs. 2 EStG nur hälftig vorzunehmenden Ansatz der Veräußerungs- und Anschaffungskosten für systemgerecht, da die Aufwendungen insoweit mit steuerfreien Einnahmen gem. § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG in Zusammenhang stehen. Dies sei unabhängig davon, ob eine entsprechende Steuerbelastung definitiv entstehe oder entstanden ist. Das Finanzgericht Köln wendet sich damit gegen die Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf, das in seinem Urteil vom 10.05.2007 (Az. 11 K 2363/05 E, EFG 2007, S. 1239, Revision BFH: IX R 98/07, vgl. praxis-forum 10/2007) die Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots verneint hatte. Da der BFH bislang noch nicht abschließend darüber entschieden hat, ob das Halbabzugsverbot für Anschaffungskosten (§ 3c Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG) bei Auflösungsverlusten gem. § 17 EStG anwendbar sei, war die Revision zuzulassen.

