Im vorliegenden Streitfall hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 04.06.2009, Az. 1 K 61/08, DStRE 2009, S. 1358) zu entscheiden, ob Mietrückgänge bei einer Wohnraumvermietung die Absetzung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung (AfawA) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung rechtfertigen können. Der Kläger hatte im Streitfall für in seinem Eigentum befindliche Eigentumswohnungen – die er seit mehr als einem Jahrzehnt bis auf wenige Leerstandzeiten durchgängig vermietet hatte – AfawA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Dies hatte er u.a. mit der gesunkenen Mietnachfrage begründet, die es nahezu unmöglich mache, Objekte zu veräußern, und eine Vermietung nur mit erheblichen Abschlägen in Zukunft möglich scheine. Der Senat ließ den Ansatz von AfawA nicht zu. Ein solcher komme nur in Betracht, wenn das betreffende Wirtschaftsgut in seiner wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Dies sei dann der Fall, wenn die objektive Eignung, mit den Mietwohngrundstücken positive Überschusseinkünfte zu erzielen, nicht (mehr) gegeben sei. Eine solche Beeinträchtigung könne jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Der Senat ließ die Revision jedoch zu, da die Frage, ob AfawA angesetzt werden könne, wenn der Mietertrag eines Grundstücks dauerhaft zurückgegangen sei, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (Az. des BFH: IX R 27/09).

