Das Finanzgericht Düsseldorf hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns i.S.v. § 17 EStG eine vormalige Entnahme der Anteile wie eine Anschaffung zu werten und mithin der damalige Teilwert wie „Anschaffungskosten“ zu berücksichtigen sei. Im Streitfall hielt der Erblasser eine unmittelbare Beteiligung an einer GmbH mit einem Anteil von nominell DM 14.000, die im Sonderbetriebsvermögen II einer KG lag. Nach Entnahme dieser Beteiligung ins Privatvermögen scheiterte die Besteuerung der stillen Reserven, deren Wert (Teilwert) im Folgenden durch eine Betriebsprüfung festgestellte wurde, daran, dass die entsprechende Gewinnfeststellung zwischenzeitlich bestandskräftig geworden war. Bei der anschließenden Veräußerung des Anteils stellte das Finanzamt dem Veräußerungserlös die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung von DM 14.000 gegenüber.
Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt und entschied mit Urteil vom 14.05.2009 (Az. 15 K 2503/07 E, EFG 2009, S. 1293), dass der Vorgang der Entnahme von Anteilen aus dem Betriebsvermögen wie eine Anschaffung zu werten sei. Das Gericht stützte seine Argumentation dabei auf die vom BFH entwickelten Grundsätze zur Abschreibung (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.1983, VIII R 177/80, BStBl. II 1983, S. 759), nach denen die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen einen anschaffungsähnlichen Vorgang darstelle. Daher sei der Veräußerungserlös abzüglich des Teilwerts, der im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt wurde, als Veräußerungsgewinn zu besteuern. Dies gelte selbst dann, wenn der Entnahmegewinn im Zeitpunkt der Entnahme nicht der Besteuerung unterlegen habe.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 13.04.2010 (IX R 22/09) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.

