Der Klägerin war ein Geschäftsanteil i.H.v. 5% an einer GmbH im Wege einer Schenkung unentgeltlich übertragen worden. Nach Umwandlung der Gesellschaft in eine AG erhielt sie zunächst eine entsprechende Zahl Stückaktien für ihre bis dahin gehaltenen Geschäftsanteile, welche zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln aufgestockt wurden. Die Klägerin machte daraufhin geltend, dass es sich bei den Anteilen, die sie durch die Kapitalerhöhung erhalten habe (junge Aktien), nicht um unentgeltlich von einem Rechtsvorgänger erworbene Anteile i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 5 EStG 1999 handele. Der BFH hingegen entschied mit Urteil vom 25.02.2009 (Az. IX R 26/08, BStBl-II-2009-658, DStR 2009, S. 1423), dass die Zuteilung der jungen Aktien nicht zu einem gegenüber dem unentgeltlichen Erwerb der Altaktien selbstständigen Erwerbsvorgang führe. Die Kapitalerhöhung sei vielmehr wirtschaftlich als Abspaltung der in den Stammaktien verkörperten Substanz zu sehen und führe in der Folge lediglich zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten. Dies bedeutet nach Ansicht des BFH zugleich, dass maßgeblicher Erwerbsvorgang sowohl für die Altaktien wie für die jungen Aktien die ursprüngliche Anschaffung der Stammaktien sei. Folglich wurde die in den jungen Aktien verkörperte Substanz im Rahmen der Schenkung erworben, sodass auch die jungen Aktien vom unentgeltlichen Erwerb i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 5 EStG erfasst werden.

