Im praxis-forum 2/2009 berichteten wir über die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2008, Az. 11 K 1841/07 E, EFG 2008, S. 1872), dass ein Disagio, das vom Erwerber einer Eigentumswohnung an den Veräußerer erstattet wird, sofort abzugsfähige Finanzierungskosten darstellt, wenn der Erwerber damit günstige Finanzierungskonditionen übernehmen will. Das Finanzgericht schloss sich, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dem BFH-Urteil vom 02.08.1977 (Az. VIII R 104/ 74, BStBl. II 1978, S. 143) an und vertrat die Auffassung, dass nicht allein die Fälligkeit der Hauptschuld entscheidend sei, wenn, wie im Streitfall, der Kaufpreis des Objektes unabhängig von den Konditionen der Schuldübernahme gewesen sei. Die Auffassung des Finanzgerichts wurde nun vom BFH mit Urteil vom 12.05.2009 (Az. IX R 40/08, BFH/NV 2009, S. 1629) bestätigt.

