Wenn keine Vereinbarungen über den Zeitpunkt der Auszahlung von Kapitalerträgen aus einer (typisch) stillen Beteiligung getroffen worden sind, gelten für die Entstehung der Kapitalertragsteuer die Einnahmen an dem Tag nach Aufstellung der Bilanz, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgezahlt oder gutgeschrieben wird, als zugeflossen. Dies hat das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 05.02.2009 (Az. 4 K 387/07, EFG 2009, S. 1391) entschieden. Streitig war der Entstehungszeitpunkt der von Bezügen aus der stillen Beteiligung einzubehaltenden Kapitalertragsteuer. Nach dem Gesellschaftsvertrag konnten die stillen Gesellschafter während der Vertragslaufzeit – die im Vorhinein nicht bestimmt war – keine Entnahmen tätigen. Die Gesellschaft konnte jedoch die Guthaben der stillen Gesellschafter jederzeit ganz oder teilweise auszahlen. Damit war nach Auffassung des Gerichts keine Aussage über den genauen Zuflusszeitpunkt der „Gewinnanteile“ der stillen Gesellschafter getroffen, sodass nach der Zuflussfiktion des § 44 Abs. 3 EStG die Erträge am Tag nach Aufstellung der Bilanz oder sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen gelten. Eine Ausschüttung i.S.d. § 44 Abs. 2 Satz 1 EStG erfordere nach Auffassung des Gerichts einen taggenauen Ausschüttungsbeschluss, die Angabe eines Auszahlungszeitraumes genüge dafür nicht. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt, über deren Ergebnis wir berichten werden (Az. I R 25/09).

