Mit Urteil vom 10.09.2009 (Az. C-269/07, Kommission/Deutschland, IStR 2009, S. 696) hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmungen der „Riester-Rente“ die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit in drei Punkten verletzen. So sei es unzulässig, dass Grenzarbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und in die Sozialversicherung einzahlen, aber nicht in Deutschland wohnen und aufgrund eines DBA im Ausland steuerpflichtig sind, nicht von der Zulage profitieren können. Darüber hinaus hält der EuGH es für unzulässig, dass das geförderte Kapital nur für den Erwerb einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Immobilie verwendet werden könne, wenn diese in Deutschland liegt. Auch die Regelung, dass bei einem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht die Zulage zur Altersvorsorge wieder zurückzuzahlen sei, ist aus Sicht des EuGH ebenfalls nicht EUrechtskonform.

