Das Bundesministerium der Finanzen weist mit Schreiben vom 14.10.2009 (Az. IV C 4 – S 2121/07/0010, DStR 2009, S. 2254) darauf hin, dass die Zahlung von pauschalen Tätigkeitsvergütungen i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG an den ehrenamtlich tätigen Vorstand nur zulässig sei, wenn dies aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen sei. Andernfalls verstoße der Verein bei Zahlung einer solchen Vergütung gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage „Es darf keine Person … durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden“ (vgl. Anl. 1 zu § 60 AO; dort § 4 der Mustersatzung) sei keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder. Tatsächlich entstandene Aufwendungen, wie beispielsweise Büromaterial, Telefon- oder Fahrtkosten seien jedoch, auch ohne Einzelnachweis, zulässig. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- und Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Hat ein Verein bereits Tätigkeitsvergütungen ohne entsprechende Regelungen in der Satzung gezahlt, so wird nach dem BMF-Schreiben von einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit abgesehen, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch gewesen sind und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung beschließt. An Stelle einer Satzungsänderung genügt auch ein Beschluss des Vorstands über den künftigen Verzicht auf Tätigkeitsvergütungen.

