27.11.2009

Berücksichtigung fehlgeschlagener Aufwendungen als Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung

Die durch einen fehlgeschlagenen Einbringungsversuch einer wesentlichen GmbH-Beteiligung in eine AG entstandenen Rechts- und Beratungskosten können bei einer späteren Veräußerung der GmbH-Beteiligung als Anschaffungskosten der Beteiligung den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn mindern. Dies entschied das FG Baden-Württemberg mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2008 (Az. 1 K 71/07, DStRE 2009, S. 1238, rkr.). Im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH vom 10.11.1998, Az. VIII R 6/96, DStR 1999, S. 411) sei für den Bereich des § 17 EStG der Begriff der Anschaffungskosten weit auszulegen. Er umfasse mithin alle durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Aufwendungen für die Beteiligung, die bisher nicht als Werbungskosten oder Veräußerungskosten abziehbar sind oder waren. Somit müssen Anschaffungskosten all jene Aufwendungen sein, die bislang steuerlich nicht berücksichtigungsfähig waren.