27.11.2009

Tarifbegünstigte Abfindungsentschädigung des Geschäftsführers einer Komplementär- GmbH

Eine Abfindungszahlung, die ein GmbH-Geschäftsführer zur Vermeidung einer Kündigung für die Auflösung seines Anstellungsvertrages erhält, stellt auch dann eine tarifbegünstigte Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 lit. a) EStG dar, wenn die GmbH Gesellschafter- Geschäftsführerin einer Mitunternehmerschaft (Klägerin) ist und der Geschäftsführer an dieser minderheitsbeteiligter Mitunternehmer ist. Dies hat der BFH mit Urteil vom 24.06.2009 (Az. IV R 94/06, DStRE 2009, S. 1237) entschieden. Voraussetzung für eine Entschädigungszahlung i.S.d. § 24 Nr. 1 lit. a) EStG sei, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst oder vom Steuerpflichtigen selbst unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck herbeigeführt worden ist. Dies sei im vorliegenden Fall zutreffend, da andernfalls der Anstellungsvertrag gekündigt worden wäre. Es handele sich dabei auch um außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG, da durch die Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum eine erhöhte steuerliche Belastung eintrete. Die Abfindung sei Ersatz für entgehende, also künftig nicht mehr entstehende Einnahmen. Es sei insoweit ohne Bedeutung, dass der (ehemalige) Geschäftsführer weiter als Unterbeteiligter Einkünfte aus der mitunternehmerischen Beteiligung an der Klägerin erziele.