Der BFH hat mit Urteil vom 27.05.2009 (Az. X R 46/05, BFH/NV 2009, S. 1633) die Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 28.10.2005, Az. 11 K 2505/05, EFG 2006, S. 357) zur Verweigerung des Sonderausgabenabzugs bei einer Spende ins EU-Ausland aufgehoben. Zwischenzeitlich hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 27.01.2009 (Rs. C-318/07, DStR 2009, S. 207) entschieden, dass Auslandsspenden (auch Sachspenden) unter die Bestimmung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza (EG) vom 26.02.2001 (ABIEG 2002 Nr. C 325/33) über den freien Kapitalverkehr fallen und dass Art. 56 EG der Regelung eines Mitgliedsstaats entgegensteht, nach der nur Spenden an inländische Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden dürfen. Im Einvernehmen mit der EuGH-Entscheidung habe der Steuerpflichtige die Möglichkeit, auch Spenden an eine Einrichtung in einem anderen Mitgliedsstaat abzuziehen, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Ein Abzug kann nicht allein aus dem Grund verweigert werden, dass die Einrichtung nicht im Inland ansässig ist. Im Rahmen der Änderungen des § 51 Abs. 2 AO und § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG im JStG 2009 sind nunmehr auch Auslandsspenden steuerlich abzugsfähig.

