Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied, dass Aufwendungen für eine Heimunterbringung erwachsener behinderter Kinder nur außergewöhnliche Belastungen darstellen können, wenn das Kind kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Nichtanrechnung des Kindesvermögens im Rahmen der Bestimmung des Kindergeldanspruchs gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht auf die außergewöhnlichen Belastungen übertragbar. Dies hätte der Gesetzgeber in der Regelung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG selbst zum Ausdruck bringen müssen. Das Finanzgericht konnte offenlassen, ob durch die ab 2005 geltende Vermögensverschonungsbestimmung in § 92 Abs. 2 SGB XII eine andere Beurteilung möglich ist.
Der BFH hat hierzu entschieden - siehe ausführlicher Deloitte Tax-News.
Fundstelle
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 22.05.2008, 1 K 50225/04, EFG 2008, S. 1710.

