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30.10.2013
Unternehmensteuer

AIFM-StAnpG: Erneut ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht

Einige Bundesländer haben am 24.10.2013 das in der abgelaufenen Legislaturperiode gescheiterte AIFM-StAnpG erneut ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Regelungen zur bilanzsteuerlichen Behandlung entgeltlicher Übertragungen von Verpflichtungen wurden in den Gesetzentwurf aufgenommen.

Hintergrund

Die sog. AIFM-Richtlinie wurde im Rahmen des AIFM-Umsetzungsgesetzes in nationales Recht transformiert. Das AIFM-Steueranpassungsgesetz passt korrespondierend zu den gesellschaftsrechtlichen Regelungen das Investmentsteuergesetz an die Neuregelungen an.
Im Gegensatz zum AIFM-Umsetzungsgesetz hatten Bundesrat und Bundestag dem AIFM-Steueranpassungsgesetz in der vergangenen Legislaturperiode nicht zugestimmt. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses blieb erfolglos, da die politische Diskussion keine Einigung, insbesondere bei den Regelungen zur ertragsteuerlichen Berücksichtigung entgeltlicher Übertragungen von Verpflichtungen, die damals der Bundesrat in das Verfahren eingebracht hatte, erzielte. Aufgrund des Endes der 17. Legislaturperiode musste das Gesetzgebungsverfahren zum AIFM-Steueranpassungsgesetz erfolglos beendet werden (Art. 125 S. 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages).

Um das AIFM-Steueranpassungsgesetz in der 18. Legislaturperiode umsetzen zu können, musste das Gesetz komplett neu in den parlamentarischen Prozess eingebracht werden. Dies ist am 24.10.2013 mit dem Gesetzesantrag von den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalzhaben geschehen (BR-Drs. 740/13).

Änderungen im Investmentsteuerrecht

Der neue Gesetzentwurf entspricht hinsichtlich der Änderungen des Investmentsteuergesetzes der am 16.05.2013 durch den Bundestag beschlossenen Fassung (BR-Drs. 376/13).

Die vom Bundesrat in der Anrufung des Vermittlungsausschusses (BR-Drs. 376/13 (Beschluss)) angeregten Änderungen sind im Gesetzentwurf vom 24.10.2013 nicht mehr enthalten. Damit verbleibt es bei den Ergebnissen der Beratungen des Vermittlungsausschusses, sodass die Regelungen des Investmentsteuergesetzes auch auf Offene Investmentkommanditgesellschaften Anwendung finden, soweit diese für Pension Pooling-Zwecke eingesetzt werden. Ebenso ist auch die Pauschalbesteuerung für in- und ausländische Kapital-Investitionsgesellschaften nicht mehr Gegenstand des Gesetzentwurfs.

Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die Regelungen des Investmentsteuergesetzes in der am 21.07.2013 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten des AIFM-StAnpG weiterhin anzuwenden sind. Bis dahin wird das BMF-Schreiben vom 18.07.2013 weiterhin in Kraft bleiben. Danach soll bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung das InvStG in seiner derzeitigen Fassung weiterhin auf Fonds anzuwenden sein, die nach der alten Rechtslage Investmentvermögen nach dem InvG darstellen. Für neu aufgelegte Fonds im Anwendungsbereich des KAGB soll das InvStG ebenso anwendbar sein, soweit diese Fonds die bisherigen Voraussetzungen des InvG an ein Investmentvermögen erfüllen.

Regelung zur Verpflichtungsübernahme

Gehen im Rahmen eines Unternehmenskaufs Verpflichtungen auf den Erwerber über, die beim Veräußerer einem steuerlichen Ansatz- oder Bewertungsvorbehalt unterliegen, reduzieren diese den Kaufpreis für das Unternehmen. Dies gilt auch für übernommene nicht in der Steuerbilanz des Veräußerers passivierte Verbindlichkeiten. Wie werden die Verpflichtungen in der Steuerbilanz des Erwerbers behandelt?

Die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte sowie die Finanzverwaltung haben sich mit dieser Frage seit 2007 umfassend beschäftigt und waren sich dabei nicht immer einig. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH können Unternehmen durch steuerliche Passivierungsbegrenzungen entstehende stille Lasten steuermindernd realisieren, wenn Dritte die Verbindlichkeiten rechtlich oder wirtschaftlich übernehmen (BFH-Urteile I R 61/06 und IV R 43/09). Der Übernehmer der Verbindlichkeit braucht seinerseits die Passivierungsbegrenzungen nicht beachten (BFH-Urteile I R 102/08 und I R 72/10). Mit dem neuen §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG-E soll dieser Rechtsprechung entgegen gewirkt werden.
Die Behandlung von Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen beim Veräußerer soll im neuen § 4f EStG geregelt werden. Es wird auf Seiten der Veräußerer ein System der Betriebsausgabenstreckung verankert, das die steuerliche Realisierung der stillen Lasten nicht verhindert, jedoch im Grundsatz auf 15 Jahre verteilt.
Ausgenommen von der Verteilungsregelung sind: 

  • Kleinere und mittlere Betriebe: Dies bedeutet, dass sich die Betriebsausgaben aus der Auflösung stiller Lasten hier sofort auswirken. 
  • Veräußerung bzw. Aufgabe ganzer Betriebe oder gesamter Mitunternehmeranteile (wenn nicht in anderer Rechtsform oder durch anderen Rechtsträger fortgesetzt). 
  • Arbeitgeberwechsel unter Mitnahme der Pensionsanwartschaft einschließlich eines entsprechenden Deckungsvermögens.

Bei einer Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe, sofern sie nicht unter die Ausnahmen fallen, soll die Betriebsausgabenstreckung nur insoweit zum Tragen kommen, als die realisierten stillen Lasten die stillen Reserven übersteigen.

Auf Erwerberseite sollen nach § 5 Abs. 7 – neu – EStG-E die Verpflichtungen beim Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger zum, auf die der Übernahme folgenden Abschlussstichtagen so zu bilanzieren sein, wie sie auch für den ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme gegolten hätten. Es sind somit die Ansatzverbote, -beschränkungen und Bewertungsvorbehalte zu beachten (z. B. § 6a EStG, § 5 Abs. 4a EStG).

Die Neuregelung in § 5 Abs. 7 – neu – EStG-E soll für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem Tag der Verabschiedung im Bundestag enden. Die Regelung erfasst damit nicht nur Schuldübernahmen etc., die künftig vereinbart werden. Vielmehr sind auch sog. Altfälle betroffen, bei denen die Übernehmenden die Verpflichtung bisher ohne Berücksichtigung der Ansatzverbote, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalte ausgewiesen haben. Ein sich ergebender Gewinn soll auch in diesen Fällen mittels Bildung einer gewinnmindernden Rücklage über 15 Jahre verteilt werden können. Ist die Verpflichtung vor dem 14.12.2011 übernommen worden, soll die Möglichkeit bestehen, den sich ergebenden Gewinn auf bis zu 20 Jahre zu verteilen.

§ 4f EStG-E ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages enden (§ 52 Abs. 12c EStG-E).

Weitere Regelungen  
Neben den Änderungen des InvStG und den Regelungen zur zur bilanzsteuerlichen Behandlung entgeltlicher Übertragungen von Verpflichtungen (§ 4f -neu- und § 5 Abs. 7 -neu- EStG-E) enthält der Gesetzentwurf die Einführung eines neuen § 117c AO-E. Dieser enthält eine Verordnungsermächtigung für das BMF, mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen, die der Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen hinsichtlich der Erhebung und Übermittlung von Daten zum Zweck der Förderung der Steuerehrlichkeit dienen. Diese Verordnungsermächtigung ist Grundlage für eine FATCA-USA-Umsetzungsverordnung und damit die Umsetzung des geplanten FATCA-Abkommens mit den USA.

Darüber hinaus im Gesetzentwurf eine Nachbesserung der Anwendungsregelung zur kürzlich reformierten köperschaftsteuerlichen Organschaft enthalten. § 34 Abs. 10b KStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts enthält eine Frist, innerhalb derer Gewinnabführungsverträge an die Neuregelung des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG zur Vereinbarung der Verlustübernahme angepasst werden können, ohne das die Änderung des Vertrages für Zwecke der steuerlichen Organschaft als Neuabschluss anzusehen ist oder sich allein daraus Auswirkungen auf die Anerkennung der steuerlichen Organschaft ergeben. Die Frist sollte die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 umfassen. Aufgrund der Formulierung „31. Dezember 2014“ ist nicht eindeutig, dass der Veranlagungszeitraum 2014 vollständig erfasst ist. Die Jahreszahl soll daher durch die Angabe „1. Januar 2015“ ersetzt werden.


Ausblick
Der Gesetzesantrag soll am 08.11.2013 im Bundesrat beraten werden. Er wird vom Bundesrat als besonders eilbedürftig bezeichnet und könnte damit innerhalb von drei Wochen dem Bundestag zugeleitet werden. Die erste Lesung im Bundestag wird voraussichtlich in der letzten Novemberwoche oder der ersten Dezemberwoche stattfinden. Sofern sich der – bisher noch nicht konstituierte – Finanzausschuss des Bundestages schon vorab berät, könnte das Gesetz noch vor Jahresende in Kraft treten.

Fundstelle

Gesetzesantrag vom 24.10.2013, BR-Drs. 740/13

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