23.02.2010

FG: Außenhaftung des Kommanditisten – Verhältnis von § 15a Abs. 3 zu § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG

Sachverhalt

Der Kläger war 100%iger Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Von seiner Hafteinlage in Höhe von EUR 1.150.000 leistete er lediglich EUR 150.000. Bis zum Beginn des Streitjahres entfielen auf ihn Verluste in Höhe von EUR - 622.192. Bedingt durch Entnahmen betrug sein Kapitalkonto zu diesem Zeitpunkt sogar EUR – 1.538.338. Streitig war, ob der im Streitjahr festgestellte Verlust beim Kläger abzugs- bwz. ausgleichsfähig, oder nach § 15a EStG lediglich verrechenbar war.

Entscheidung

Das FG Berlin-Brandenburg hat rechtskräftig entschieden, dass bei Entnahmen keine Notwendigkeit besteht, das steuerliche Ergebnis zu korrigieren, soweit der steuerliche Vorteil eines abzugs- bzw. ausgleichsfähigen Verlusts nicht auf der geleisteten Einlage, sondern auf anderen Ursachen beruhte. Im Streitfall beruhte der Umstand, dass die laufenden Verluste der dem Streitjahr vorangegangenen Jahre abzugs- bzw. ausgleichsfähig waren, nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG auf der Außenhaftung des Kommanditisten. Gegenstand der das Kapitalkonto mindernden Entnahmen waren mithin nicht solche Einlagen, die dem Kommanditisten zuvor als Grundlage für eine Inanspruchnahme eines erweiterten Verlustausgleichsvolumens gedient hatten. Die wirtschaftliche Belastung, die den früheren Verlustausgleich gerechtfertigt hatte, bestand in der Außenhaftung; diese aber war im Zusammenhang mit den Entnahmen nicht entfallen oder gemindert worden. Damit bestand im Streitfall auch keine Rechtfertigung für das Hinzurechnen des fiktiven Gewinns und für das Umwandeln des abzugs-und ausgleichsfähigen Verlusts in einen lediglich verrechenbaren Verlust.

Fundstelle

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2009, Az. 12 K 109/06, EFG 2010, S. 54.