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11.08.2014
Unternehmensteuer

Auswirkungen der neuen Zinssteuerrichtlinie auf die Besteuerung von Lebensversicherungsverträgen

Am 24. März 2014 wurde die neue Zinssteuerrichtlinie (RL 2014/48/EU) verabschiedet. Ihr neuer Anwendungsbereich geht dabei deutlich über den bisherigen hinaus und schafft insbesondere für die Versicherungswirtschaft neue Mitwirkungspflichten.

Während der bisherige Anwendungsbereich der Richtlinie nur diejenigen Zinserträge erfasste, die über eine sog. „Zahlstelle“ (d.h. meist Kreditinstitute) an natürliche Personen gezahlt wurden, erfährt dieser mit der Neufassung der Richtlinie eine erhebliche Erweiterung. Als Zinserträge im Sinne der Richtlinie werden nun auch Leistungen aus bestimmten Lebensversicherungsverträgen erfasst, die in der Richtlinie abschließend genannt werden. Einerseits werden erstmals klassische Lebensversicherungsverträge mit Garantiezins erfasst. Andererseits sind auch diejenigen Lebensversicherungen erfasst, deren Leistung zu einem bestimmten Grade an in der Richtlinie genannte Zinsen und Erträge gekoppelt ist (d.h. vor allem fondgebundene Lebensversicherungen). Der maßgebliche Schwellenwert hierfür beträgt derzeit 40%. Ab dem 1.1.2016 wird dieser auf 25% absinken. Kann ein Versicherungsunternehmen die tatsächliche Anteilshöhe nicht dokumentieren, wird ein Anteil von mehr als 40% angenommen.

Die neuen Regelungen erfassen grundsätzlich nur Lebensversicherungsverträge, die ab dem 1.7.2014 abgeschlossen wurden. Weiterhin nicht erfasst sind Zahlungen, die eine Lebensversicherung aufgrund von Krankheit, Invalidität oder Tod leistet.

Praxishinweis

Auch wenn die Vorschriften der neuen Richtlinie in den Mitgliedstaaten erst ab dem 1.1.2017 anwendbar sein werden, sollte sich die Versicherungswirtschaft schon jetzt mit den Auswirkungen auf das eigene Geschäftsmodell auseinandersetzen.

Da zukünftig auch Lebensversicherungsunternehmen als Zahlstellen einzustufen sind, kommen auf die Versicherungswirtschaft neue Dokumentationspflichten bzgl. des wirtschaftlichen Eigentümers der ausgezahlten Erträge zu (bspw. über dessen Identität oder Stammdaten des zugrundliegenden Versicherungsvertrags).

Als neue „Know-your-customer“-Regelung kommt auf die Versicherungswirtschaft eine erhöhte Mitwirkungspflicht in den Fällen zu, in denen dem Versicherer Informationen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass es sich beim Empfänger der Zinszahlungen nicht um den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer handeln könnte.

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