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19.02.2014
Unternehmensteuer

Bayerisches Landesamt für Steuern: Einbeziehung von Finanzierungskosten bei der Bemessung der Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Das Bayerische Landesamt für Steuern nimmt mit seinem Schreiben vom 31.01.2014 zur Anwendung des BFH-Urteils vom 11.10.2012 Stellung. Die Grundsätze dieses Urteils seien auch bei anderen Steuerpflichtigen als im Urteilsfall (Kreditinstitut) anwendbar.

Hintergrund

Mit Urteil vom 11.10.2012 hat der BFH entschieden, dass eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Finanzierungskosten (Zinsen) für die zur Aufbewahrung genutzten Räume auch dann enthalten kann, wenn die Anschaffung/Herstellung der Räume nicht unmittelbar (einzel-)finanziert worden ist, sondern der Aufbewahrungspflichtige seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen "Pool" gegeben und hieraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs finanziert hat (sog. Poolfinanzierung).

Verwaltungsschreiben

Ansatz in der Steuerbilanz
Der Ansatz von Poolfinanzierungskosten scheide bei den Archivräumen unmittelbar zuordenbaren Einzelkrediten aus. Vielmehr müsse die ursprüngliche Anschaffung oder Herstellung der Archivräume poolfinanziert gewesen sein. Die Finanzverwaltung gehe von der sog. „Gleichverteilungshypothese“ aus, wonach der Zinsaufwand anteilig nach den Buchwerten auf die einzelnen Aktivposten entfiele.

Ferner sei der sog. „durchschnittliche Passivzinssatz“, der Quotient aus den tatsächlich gezahlten Zinsen und dem Fremdkapital für eine verursachungsgerechte Kostenschlüsselung zu berücksichtigen.

Bei einer Verringerung des Fremdkapitalanteils am Finanzierungspool sei davon auszugehen, dass die Schulden für die Refinanzierung der Archivräume entsprechend mit einem höheren Anteil von Eigenkapital getilgt worden seien – dies gelte auch dann, wenn die Fremdkapitalquote in späteren Jahren wieder steige. Änderungen des durchschnittlichen Passivzinssatzes seien zu berücksichtigen. Zinsaufwendungen seien zudem – entsprechend der Ansicht des BFH – um den abschreibungsbedingten Rückgang des Gebäudewertes zu vermindern.

Bei Kreditinstituten sei die von ihnen nach KWG zu beachtende Grenze des Fremdkapitalanteils gleichzeitig auch die Obergrenze für die Kostenschlüsselung.

Handelsrechtlicher Höchstsatz
In Übereinstimmung mit dem BFH weist das Schreiben darauf hin, dass die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz den handelsrechtlich zulässigen Wert nicht überschreiten dürfe. Führe die durch das BilMoG eingeführte Abzinsungspflicht zu einem niedrigeren handelsrechtlichen Wertansatz, sei dieser auch steuerrechtlich maßgebend. Die infolge eines dadurch ggf. entstandenen Auflösungsgewinns vorgenommene Bildung einer gewinnmindernden Rücklage in Höhe von 14/15 des Bewertungsgewinns (EStR 6.11 Abs. 3 S. 2 EStR 2012), die in den folgenden Wirtschaftsjahren um mindestens ein 1/15 aufzulösen sei, sei zulässig.

Verfahrensrechtliche Abwicklung
Nach Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs durch das BFH-Urteil vom 31.01.2013 könne der Steuerpflichtige Finanzierungskosten grundsätzlich im ersten noch nicht bestandskräftigen Veranlagungszeitraum berücksichtigten. Die folgenden Veranlagungszeiträume wären dann wegen des formellen Bilanzzusammenhanges gem. § 185 Abs. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) zu ändern.

Fundstelle

Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben vom 31.01.2014, S 2175.2.120/4 St32

Weitere Fundstelle
BFH, Urteil vom 11.10.2012, I R 66/11, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 31.01.2013, siehe Deloitte Tax-News

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